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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.2009
Aktenzeichen: I B 42/09
Rechtsgebiete: AO
Vorschriften:
AO § 233a Abs. 1 S. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung der Steuernachforderung gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) kein Raum ist, wenn zweifelsfrei feststeht, dass ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505); festgesetzte Nachzahlungszinsen sind dann wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.
Das Finanzgericht hat ausgehend von diesen Grundsätzen angenommen, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitfall keinen Zinsvorteil erlangt hat und die Zinsnachforderung daher zu erlassen sei. Zwar habe die Steuerfestsetzung vom 25. Juli 2002 zu einer Körperschaftsteuernachzahlung geführt, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) entgegen erster Einschätzung die Zahlung an die neu eingetretene Gesellschafterin nicht als Gewinnausschüttung, sondern als Darlehensrückzahlung behandelt habe. Zugleich sei aber die auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FA zu Unrecht angemeldete und abgeführte Kapitalertragsteuer an die Klägerin zu erstatten gewesen. Da dieser Betrag höher als die nachgeforderte Körperschaftsteuer gewesen sei, habe dem Fiskus im selben Zeitraum ein höherer Betrag zur Verfügung gestanden als ihm gebührt habe. Die Klägerin habe keinen Zinsvorteil erzielt.
Aus der Beschwerdebegründung des FA ergibt sich kein weiterer Klärungsbedarf. Zwar dürfen gemäß § 233a Abs. 1 Satz 2 AO Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge nicht verzinst werden, dies schließt es jedoch nicht aus, im Rahmen der Prüfung, ob ein Erlass wegen sachlicher Billigkeit geboten ist, zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige durch eine zu hohe Steueranmeldung eine Liquiditätseinbuße erlitten hat. Dass jene Steueranmeldung die einbehaltene und abzuführende Kapitalertragsteuer und damit ihrer Rechtsnatur nach eine Vorauszahlung auf die persönliche Steuerschuld des Gläubigers der Kapitalerträge betrifft, wohingegen die Körperschaftsteuer als eigene Steuerschuld des Schuldners der Kapitalerträge festgesetzt wird, ändert an dieser Berücksichtigung nichts. Der Kapitalertragschuldner ist zugleich Steuerentrichtungspflichtiger. In dieser Funktion schuldet er auch die angemeldete Kapitalertragsteuer als eigene (Abführungs-)Schuld. Beide Steuerschulden --die festgesetzte Körperschaftsteuer ebenso wie die angemeldete Kapitalertragsteuer-- sind deswegen bei der im Rahmen der Billigkeitsentscheidung anzustellenden Liquiditätsbetrachtung einzubeziehen. So gesehen ist es auch unbeachtlich, dass der Körperschaftsteuerfestsetzung einerseits und der Kapitalertragsteueranmeldung andererseits unterschiedliche und voneinander unabhängige Steuerbescheide zugrunde liegen. Ausschlaggebend ist, dass beide Bescheide auf einem und demselben wirtschaftlichen Vorgang beruhen und sie insofern eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung gebieten. Im Übrigen betrifft der Streitfall einen atypischen Sachverhalt unter Geltung des Anrechnungsverfahrens, so dass einer Entscheidung des BFH keine über den Einzelfall hinausgehende richtungsweisende Bedeutung zukommen könnte.
Ende der Entscheidung
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