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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2001
Aktenzeichen: I B 43/01
Rechtsgebiete: FGO, HGB, GewStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
HGB § 30
GewStG § 8 Nr. 1
GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I B 43/01 I B 44/01

Gründe:

Die --zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- Beschwerden sind unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr angenommenen Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte sie ausführen müssen, dass nach ihrer Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die bloße Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage sei von allgemeinem Interesse, kann diese Darlegung nicht ersetzen. Tatsächlich macht sie mit ihrem Vorbringen auch keine grundsätzliche Bedeutung geltend. Vielmehr wendet sie sich gegen die vom Finanzgericht (FG) vorgenommenen Sachverhaltswürdigungen.

a) Dies betrifft zum einen die Abgrenzung zwischen der (typisch) stillen Gesellschaft i.S. von § 230 des Handelsgesetzbuchs und einem partiarischen Darlehen. Das FG hat dazu eine Reihe einzelner Merkmale und Kriterien nach dem festgestellten Sachverhalt herangezogen und ist hiernach zu der Erkenntnis gelangt, bei der zwischen der Klägerin und der X geschlossenen und als "Darlehensvertrag über Gewinnbeteiligung" bezeichneten Vereinbarung handele es sich um eine solche über ein stilles Gesellschaftsverhältnis. Dabei mag die Sachverhaltswürdigung des FG nicht die allein mögliche sein. Es ist aber weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass das Gericht Gesichtspunkte herangezogen hätte, die die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung und das Erfordernis einer --erneuten-- höchstrichterlichen Klärung erzwängen; zur Abgrenzung der stillen Beteiligung von dem partiarischen Darlehensverhältnis liegt bereits eine gefestigte Rechtsprechung sowohl des BFH als auch des Bundesgerichtshofs (BGH) vor (vgl. z.B. von Beckerath in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 1. Aufl., § 20 Rz. 166 ff.; Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 20 Rz. 132, jew. m.w.N.). Vor allem verkennt die Klägerin, dass das FG die einzelnen Merkmale in ihrer Gesamtschau würdigt und diese keineswegs als absolute Voraussetzungen, d.h. als Quasi-Tatbestandsmerkmale ansieht. Es ist angesichts des Beschwerdevorbringens nicht davon auszugehen, dass diese Sachverhaltswürdigung unter Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze zustande gekommen wäre. Sie wäre deshalb in einem nachfolgenden Revisionsverfahren verbindlich (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

b) Gleiches gilt für die Frage, ob die von der Klägerin aufgenommenen und dem sog. "cash pool" zur Finanzierung der Organgesellschaften zugeführten Eurokredite als wirtschaftlich einheitlichen Kredit und deswegen als Dauerschuld i.S. von § 8 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren 1989 bis 1993 maßgeblichen Fassung anzusehen sind. Erneut wird die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nur behauptet. Tatsächlich handelt es sich auch hierbei um eine Einzelfallwürdigung, die das FG unter Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des BFH zur sog. zweiten Tatbestandsgruppe der als gewerbesteuerliche Dauerschulden zu qualifizierenden Schulden --nämlich Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen-- und hier insbesondere zur Abgrenzung von Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs vorgenommen hat (vgl. im Einzelnen Hofmeister in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., § 8 GewStG Rz. 24 und 40 ff., m.w.N.). Diese Sachverhaltswürdigung des FG mag nicht die einzig mögliche sein. Es spricht angesichts des Beschwerdevorbringens aber nichts dafür, dass das FG Überlegungen angestellt hätte, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwürfen. Es ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, weshalb verschiedene Darlehen, die in einem sog. cash pool zur Finanzierung von Organgesellschaften zusammengefasst sind, insoweit bei ihrer gewerbesteuerrechtlichen Beurteilung irgendwelchen Besonderheiten unterfielen. Den Organschaftsbeteiligten wird durch die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung vor allem nicht die Möglichkeit abgeschnitten, den Zusammenhang zwischen der Kreditaufnahme und einem konkreten Geschäftsvorfall nachzuweisen. Das FG hat es im Ergebnis lediglich abgelehnt, einen derartigen Zusammenhang allein wegen des "cash-poolings" zu unterstellen.

2. Soweit die Klägerin Entscheidungen des BFH für erforderlich hält, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), wäre es erforderlich gewesen darzutun, dass die Gefahr einer divergierenden Rechtsprechung besteht. Dazu muss dargetan werden, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des BFH oder eines anderen Obergerichts abweicht. Auch dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Im Ergebnis macht die Klägerin vielmehr auch hier lediglich geltend, das FG habe die von ihr angeführten Entscheidungen des BGH und des BFH falsch angewandt. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revisionen zu rechtfertigen, sondern allenfalls, die Revisionen als solche zu begründen.

3. Gleiches gilt schließlich auch für die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen. Es ist nicht plausibel dargetan, weshalb das FG von sich aus hätte veranlasst sein müssen, weitere Vertragsunterlagen beizuziehen. Es ist auch nicht dargetan, welche --anderen-- Erkenntnisse sich daraus für das FG hätten ergeben können. Es fehlen auch Angaben dazu, weshalb es der Klägerin nicht möglich gewesen ist, bei nächster sich bietender Gelegenheit die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung zu rügen. Im Ergebnis vermengt die Klägerin die von ihr angenommene unrichtige Rechtsanwendung durch das FG, die im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerden nicht verfolgt werden kann, und das Vorliegen von Verfahrensmängeln.

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.



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