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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: I B 44/07
Rechtsgebiete: FGO, KStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Revisionszulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in der gesetzlich gebotenen Weise dargelegt hat.
1. Der Kläger ist der Auffassung, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert substantielle und konkrete Angaben darüber, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu muss der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in dem anstehenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Liegen bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Problemkreis vor, ist insbesondere auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 29. Januar 2004 IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
aa) Der Kläger hält u.a. folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO:
- Welchen zeitlichen Mindestumfang müssen Naturschutzmaßnahmen haben, damit man von einer gemeinnützigen Tätigkeit für den Naturschutz sprechen darf?
- Spielt die quantitativ zufällige Einnahmenverteilung zwischen Einnahmen aus Spenden und Einnahmen aus Vermögensverwaltung eine Rolle für die Anerkennungsfähigkeit als gemeinnützig?
- Ist eine Naturschutztätigkeit noch von untergeordneter Bedeutung, wenn mindestens circa 10 000 Arbeitsstunden der circa 300 bis 400 Mitglieder pro Jahr erbracht werden, und zwar nicht auf dem Campingplatz, sondern auf dem viermal so großen Areal des Naturschutzvereins und einmal jährlich darüber hinaus noch weitere Naturschutzaktivitäten stattfinden?
- Sind Naturschutzleistungen im Sinne der Gemeinnützigkeit unerheblich, wenn sie allenfalls eine Art Reflexwirkung auf den Campingplatz haben, der bloß ein Areal von circa 3 000 bis 4 000 qm einnimmt, das dem Verein gehörende Areal aber rund 16 000 qm groß ist und drei Seen hat?
- Gehört es zum Umweltschutz, wenn durch das Gelände des Klägers öffentliche Naturschutz-Wanderwege gehen?
- Darf ein Naturschutzverein einzelne Parzellen seines Geländes an Mitglieder als Dauercampingplätze verpachten?
- Wird damit die Grenze der zulässigen und für die Gemeinnützigkeit unschädlichen Vermögensverwaltung überschritten?
- Sind mindestens 10 000 Arbeitsstunden von circa 300 bis 400 Mitgliedern für den Naturschutz unerheblich im Verhältnis zur Verpachtung von Campingplatzparzellen an die Mitglieder und gibt dann trotz dieser vielen freiwilligen Arbeitsstunden für den Naturschutz der Campingplatzbetrieb dem Verein sein Gepräge, so dass allein wegen des Campingplatzbetriebs die Gemeinnützigkeit zu versagen ist?
- Kann das Finanzgericht (FG) bei einem Rechtsstreit über die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) einerseits behaupten, dass tatsächlich keine Naturschutzaufgaben ausgeführt worden seien, gleichzeitig aber ausführen, dass erhebliche Naturschutzaufgaben durchgeführt worden seien und sich mit dem wesentlichen Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht auseinandersetzen und das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in der Urteilsbegründung verarbeiten?
- Sind bei einem Campingplatzbetrieb an die Vermögensverwaltung strengere Anforderungen zu stellen als bei einer Ferienhausvermietung?
- Sind bei einem Campingplatz die Grenzen der Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit schon überschritten, wenn der Verein Toiletten bereitstellt, Mülltonnen aufstellt, die Müllentsorgung durch die städtischen Entsorgungsbetriebe veranlasst sowie Strom und Wasser den Campern zur Verfügung stellt?
- Ab wann liegen so viele Zusatzleistungen bei einem Campingplatzbetrieb vor, dass die Grenze von der Vermögensverwaltung zur gewerblichen Vermietung überschritten ist?
- Welche Organisationen und welche Tätigkeiten geben der Vermögensverwaltung das Gepräge der Gewerblichkeit?
bb) Soweit damit überhaupt Rechtsfragen aufgeworfen werden, legt der Kläger weder dar, weshalb diese klärungsbedürftig sein sollen noch dass sie in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wären. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Würdigung des FG, der Kläger habe den Campingplatz als eigenständigen Zweck neben dem Naturschutz betrieben und sei daher mangels ausschließlicher Verfolgung (§ 56 der Abgabenordnung --AO--) eines gemeinnützigen Zweckes (§ 52 AO) nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Ferner ist er der Auffassung, der Betrieb des Campingplatzes sei jedenfalls unter den besonderen Umständen des Streitfalles keine gewerbliche Tätigkeit. Die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO dienen jedoch nicht der Überprüfung der materiellen Richtigkeit im Einzelfall. Der Kläger kann daher mit seinem Vorbringen, das FG habe die von seinen Mitgliedern erbrachten Umwelt- und Naturschutzleistungen fehlerhaft gewichtet und zu Unrecht angenommen, das Betreiben des Campingplatzes werde als eigenständiger Zweck verfolgt, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreichen, selbst wenn sein Vorbringen zuträfe.
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck der Naturschutz ist, mit dem Betreiben eines Campingplatzes für seine Mitglieder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) unterhält, ist höchstrichterlich bereits entschieden. In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Inhaber eines Campingplatzes gewerbesteuerpflichtig ist, wenn er über die Vermietung der einzelnen Plätze für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen hinaus wesentliche Nebenleistungen erbringt, wie die Zurverfügungstellung sanitärer Anlagen und ihre Reinigung, die Stromversorgung, Instandhaltung, Pflege und Überwachung des Platzes. Das gilt auch, wenn die Benutzer überwiegend sogenannte Dauercamper sind (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 I R 7/79, BFHE 136, 497, BStBl II 1983, 80). Inwieweit trotz dieses Urteils noch weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht, der über den Streitfall hinausgeht, legt der Kläger nicht dar.
Von einer weiteren Begründung zu diesem Punkt sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
2. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) für erforderlich hält, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Kläger hat nicht, wie erforderlich, die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender entscheidungserheblicher abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829). Er zitiert vielmehr ganze Passagen der Entscheidung des FG, denen er längere Auszüge aus BFH-Urteilen gegenüberstellt, von denen er behauptet, sie enthielten jeweils andere Rechtssätze, als sie das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Ferner führt er nicht aus, inwieweit den Entscheidungen vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen. Soweit er ausführt, dem FG-Urteil liege der Rechtssatz zugrunde, die Gemeinnützigkeit entfalle, sobald die Einnahmen aus Vermögensverwaltung das Spendenaufkommen überstiegen, ist dies unzutreffend. Das FG hat weder Einnahmen aus Vermögensverwaltung noch aus Spenden festgestellt noch irgendwelche Rechtsauffassungen hierzu geäußert.
3. Die Rüge, dem FG seien verschiedene Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) unterlaufen, ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben.
Der Kläger macht zunächst geltend, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, denn es habe verschiedene Beweisanträge übergangen. Es habe in seinem Urteil ausgeführt, es unterstelle die unter Beweis gestellten Tatsachen entweder als wahr oder sie seien nicht entscheidungserheblich. Zur Stützung seines Vorbringens fügt er in seine Beschwerdebegründung seitenlange Schriftsätze ein, die er vor dem FG eingereicht hat und aus denen sich die beweisbedürftigen Tatsachen ergeben sollen. Diese Schriftsätze enthalten umfangreiche tatsächliche und rechtliche Ausführungen. Aus dem Begründungserfordernis in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ist indessen zu schließen, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, die Tatsachen zu benennen, die das FG nicht aufgeklärt hat, ferner welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566). Es ist nicht Aufgabe des BFH, aus den vorgelegten Schriftsätzen und einer nahezu 60-seitigen Begründung allein zu diesem Punkt die im Einzelnen unter Beweis gestellten Tatsachen herauszusuchen und jeweils zu untersuchen, ob diese Tatsachen unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG entscheidungserheblich gewesen sein könnten. Soweit der Kläger vorgebracht hat, er habe nicht nur auf dem Campingplatz, sondern auf dem gesamten Gelände Naturschutzmaßnahmen durchgeführt, hat dies das FG zu seinen Gunsten als wahr unterstellt.
Der Senat hält auch die weiteren Verfahrensrügen (Verstoß gegen § 76 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2, nochmals § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, Verstoß gegen faires Verfahren, Rechtsstaatsprinzip --Art. 20 Abs. 3 GG--, Art. 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention) für nicht schlüssig begründet und sieht auch insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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