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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: I B 45/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62 | |
FGO § 116 Abs. 5 | |
FGO § 126 Abs. 1 | |
FGO § 135 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob beim Finanzgericht (FG) eine Klage, wobei als Prozessbevollmächtigte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C-GmbH auftrat. Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Nach Zustellung des FG-Urteils erhoben die Prozessvertreter, eine Sozietät von Rechtsanwälten, im Namen des Klägers eine Nichtzulassungsbeschwerde. Eine vom Kläger ausgestellte Prozessvollmacht legten sie trotz mehrerer Erinnerungen nicht vor. Auch eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde reichten sie nicht ein. In ihrer Korrespondenz mit der Senatsgeschäftsstelle gaben sie u.a. an, dass das Mandat des Klägers beendet worden sei.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da weder die nach § 62 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche Vollmacht noch die gebotene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 FGO) vorliegt. Sie muss deshalb gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 FGO verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Verfahrenskosten sind den Prozessvertretern aufzuerlegen, die als vollmachtlose Vertreter das erfolglose Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde veranlasst haben (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 1999 I R 9/98, BFH/NV 2000, 572). Die von den Prozessvertretern erklärte Niederlegung des Mandats ändert hieran nichts, da sie erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessvertreters Wirkung erlangt hätte (§ 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) und eine solche Anzeige nicht erfolgt ist.
Ende der Entscheidung
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