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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: I B 46/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 126 Abs. 1 | |
FGO § 132 |
Gründe:
Der Beschwerdeführer war in einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) als Zeuge geladen. Er wendet sich gegen einen Beschluss des FG, mit dem ihm wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Beweisaufnahme ein Ordnungsgeld auferlegt worden ist. Die deswegen eingelegte Beschwerde ist jedoch unzulässig, da sie erstens nicht fristgerecht und zweitens nicht durch eine beim Bundesfinanzhof vertretungsberechtigte Person erhoben worden ist; auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 22. März 2002 wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Das Rechtsmittel muss deshalb gemäß § 126 Abs. 1 i.V.m. § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verworfen werden.
Ende der Entscheidung
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