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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.1998
Aktenzeichen: I B 46/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 45 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Senat hat durch Beschluß vom 26. August 1997 die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin --vertreten durch ihren Geschäftsführer-- Gegenvorstellungen mit dem Antrag erhoben, den Beschluß aufzuheben und die Revision zuzulassen.

II. Die Gegenvorstellungen sind unzulässig. Sie waren deshalb zu verwerfen.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932 i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1996, BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522). Dies gilt auch für die Erhebung von Gegenvorstellungen, wenn sie ausnahmsweise statthaft sein sollten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. August 1996 XI S 35-42/96, BFH/NV 1997, 132; vom 6. August 1996 VII S 7/96, BFH/NV 1997, 135; vom 14. März 1997 V S 3, 4/97, BFH/NV 1997, 887). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an dem Erfordernis der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen (Prozeßhandlungsvoraussetzung; vgl. dazu Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 45 II 1, S. 249), so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Erhebung von Gegenvorstellungen-- unwirksam.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).



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