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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: I B 47/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Sie war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Klägerin hat den geltend gemachten Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Weder hat sie vorgetragen, dass sie die ihrer Ansicht nach unzureichende Sachverhaltsaufklärung in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) gerügt habe oder dass und warum ihr eine entsprechende Rüge nicht möglich gewesen sei, noch hat sie dargelegt, dass und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechenden Hinweis der Klägerin hätte aufdrängen müssen. Diese Unvollständigkeit der Darlegung des geltend gemachten Verfahrensmangels führt dazu, dass die Beschwerde insoweit unzulässig ist (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 100 f., § 116 Rz. 49, § 120 Rz. 68 f., jeweils m.w.N.).

2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) begehrt, ist das Rechtsmittel unbegründet.

a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Nach dem Vortrag der Klägerin ist in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren die Rechtsfrage zu klären, ob (Umsatz-) Steuerrückzahlungen, die wirtschaftlich Vorjahren zuzuordnen sind, eine Tantiemezahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer unter dem Gesichtspunkt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters rechtfertigten. Der beschließende Senat versteht diesen Vortrag dahin gehend, dass die Klägerin folgende Rechtsfrage für im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ansieht:

Ist es ein Indiz für eine Mitveranlassung einer Tantiemevereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis, wenn zur Bemessungsgrundlage einer Tantieme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers auch Gewinne gehören, die auf Umsatzsteuererstattungen für frühere Wirtschaftsjahre zurückzuführen sind?

Zwar mag eine Klärung dieser Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegen. In dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren würde sie sich aber nicht stellen und könnte somit auch nicht geklärt werden. Denn das FG hat die Tantiemevereinbarungen zwischen der Klägerin und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer aus den Jahren 1988 und 1993 dahin gehend ausgelegt, dass nach ihnen die Gewinne aufgrund der Erstattung von Umsatzsteuer 1987 bis 1992 im Jahr 1994 (Streitjahr) weder Bemessungsgrundlage der Tantieme für 1994 noch der Tantiemen für die Jahre 1988 bis 1992 waren. An diese Auslegung wäre der beschließende Senat im Revisionsverfahren gebunden. Sie verstößt weder gegen gesetzliche Auslegungsregeln noch gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Unerheblich ist, ob die Auslegung durch das FG zwingend oder nur möglich ist (s. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 118 Rz. 24, m.w.N.).

b) Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Frage zuzulassen, unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen von Überstundenvergütungen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes zu beurteilen sind. Diese Frage ist durch den beschließenden Senat inzwischen bereits hinreichend geklärt (s. Entscheidungen vom 27. März 2001 I R 40/00, BFHE 195, 245, BStBl II 2001, 655; vom 19. Juli 2001 I B 14/00, BFH/NV 2001, 1608).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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