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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: I B 47/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
FGO § 155 | |
AO 1977 § 35 |
Gründe:
I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für Lohnsteuer haftet, die eine ausländische Kapitalgesellschaft hätte anmelden und abführen müssen.
Der Kläger war in den Streitjahren (1994 und 1995) für die X tätig. Bei X handelt es sich um eine portugiesische Kapitalgesellschaft, die u.a. in Deutschland Bauarbeiten durchführte. Welche Funktion und welche Befugnisse der Kläger innerhalb der X hatte, ist streitig.
Im Zuge einer Steuerfahndungsprüfung bei der X stellten die Prüfer fest, dass X im Inland Büroräume angemietet und darin geschäftliche Tätigkeiten entfaltet hatte. Sie sahen das Büro als Betriebsstätte der X an und gelangten auf dieser Basis zu der Auffassung, dass X unabhängig von der Dauer der jeweiligen Bauausführungen für ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmer Lohnsteuer hätte einbehalten, anmelden und abführen müssen. Da dies nicht geschehen war, ergingen gegenüber X mehrere Lohnsteuer-Haftungsbescheide, in denen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden. Die Einsprüche gegen diese Bescheide waren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) noch anhängig.
Die Prüfer stellten ferner fest, dass der Kläger durch Vertrag vom 1. Juli 1994 zum Geschäftsführer der X für Deutschland bestellt worden sei und dafür eine Vergütung von 200 000 DM pro Jahr erhalten habe. Er sei für die Organisation des inländischen Büros hinsichtlich Personal, Verwaltung und Kostenkontrolle verantwortlich gewesen, habe zusammen mit einer weiteren Person eine Kontovollmacht der X besessen und u.a. für diese Verträge abgeschlossen, Löhne ausgezahlt sowie Barabhebungen von einem Konto der X getätigt. Der vom 1. Juli 1994 datierende Vertrag sei zwar vom Kläger nicht unterzeichnet, tatsächlich aber wie vorgesehen durchgeführt worden. Auf Grund dieser Feststellungen nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) an, dass der Kläger für die von der X anzumeldende Lohnsteuer hafte, und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid. Der Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid hatte nur insoweit Erfolg, als das FA die Steuer --und damit die Haftungssumme-- anhand vom Kläger vorgelegter Lohnlisten nach Maßgabe der Steuerklasse I und der anzuwendenden Kinderfreibeträge neu berechnete.
Die nach Ergehen der Einspruchsentscheidung erhobene Klage des Klägers hat das FG zum größten Teil abgewiesen. Der erkennende Senat hat das entsprechende Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das FG die Klage erneut überwiegend abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er geltend macht, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen, soweit sie in statthafter Form dargelegt worden sind, nicht vor.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann. Die hierzu vom Kläger gerügten Fehler weist das angefochtene Urteil indessen nicht auf.
a) Das gilt zunächst insoweit, als das FG mehrere vom Kläger benannte Zeugen nicht vernommen hat.
aa) Der beschließende Senat hatte im ersten Rechtsgang beanstandet, dass das FG dem Kläger keine Gelegenheit geboten habe, drei in Portugal wohnhafte Zeugen zur mündlichen Verhandlung zu stellen. Von diesen Zeugen waren im Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung vor dem FG zwei verstorben; den dritten, L, hat der Kläger im zweiten Rechtsgang nicht mehr benannt. Sein zuletzt gestellter Beweisantrag bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf die Ladung der "benannten inländischen Zeugen", was das FG ohne Rechtsverstoß dahin verstanden hat, dass der Kläger auf den zuvor benannten Zeugen L nicht mehr zurückgreifen wollte. Damit hat der Kläger zugleich auf die Rüge, dass das FG diesen Zeugen hätte vernehmen müssen, wirksam verzichtet (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Er kann deshalb daraus, dass das FG den Rechtsstreit ohne Berücksichtigung dieses Beweismittels entschieden hat, keinen Verfahrensmangel ableiten.
bb) Von einer Vernehmung der vom Kläger benannten inländischen Zeugen hat das FG mit der Begründung abgesehen, dass der insoweit unter Beweis gestellte Vortrag des Klägers als wahr unterstellt werden könne. Dieses Vorgehen war entgegen der Ansicht des Klägers zulässig. Denn ein Vortrag, dessen Wahrheit das Gericht unterstellt, bedarf keines Beweises. Es ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt, dass das FG in einem solchen Fall von einer beantragten Beweiserhebung absehen darf (BFH-Urteil vom 12. April 1994 IX R 101/90, BFHE 174, 301, BStBl II 1994, 660; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 76 Rz. 24, m.w.N.). Das verkennt auch der Kläger nicht.
Er meint jedoch, dass das FG den gestellten Beweisanträgen "eine falsche Bedeutung beigemessen" und im Ergebnis nicht seinen --des Klägers-- Vortrag, sondern vielmehr das Gegenteil des Vorgetragenen als wahr unterstellt habe. Damit wird er indessen der Gedankenführung des FG nicht gerecht:
Das FG ist davon ausgegangen, dass das Verhältnis des Klägers zu der X durch die Vorgaben in der Urkunde vom 1. Juli 1994 gekennzeichnet gewesen und dass der Kläger in einer unbestimmten Zahl von Fällen diesen Vorgaben entsprechend für die X tätig geworden sei. Diese Überzeugung hat es in dem angefochtenen Urteil damit begründet, dass nach seinen Feststellungen der Kläger sich zum einen als "Niederlassungsleiter" und "Handlungsbevollmächtigter" der X bezeichnet und zum anderen eine Vielzahl von Rechtsgeschäften im Namen der X abgeschlossen oder maßgeblich abgewickelt hatte. Dazu hatte der Kläger zwar unter Beweis gestellt, dass er bei verschiedenen Gelegenheiten nur als Dolmetscher oder als ausführendes Organ gehandelt habe, während die maßgeblichen Entscheidungen unmittelbar von den Vorstandsmitgliedern der X getroffen worden seien. Das FG hat dieses Beweisangebot aber deshalb für unerheblich gehalten, weil es sich nur auf die Funktion des Klägers in bestimmten Einzelfällen bezog und keiner der Zeugen zum Beweis dafür benannt worden war, dass der Kläger in den die X betreffenden Angelegenheiten generell nur auf Anweisung gehandelt hat. Das hat es mit den Worten zum Ausdruck gebracht, für die Anwendung des § 35 der Abgabenordnung (AO 1977) sei "eine alleinige Entscheidungsbefugnis des Verfügungsberechtigten (für alle Geschäfte) ... nicht erforderlich" (S. 21 des FG-Urteils) und es könne als wahr unterstellt werden, "dass der Kläger zum Teil nur übersetzt hat bzw. vermittelnd oder als Bauleiter aufgetreten ist" (S. 22 des FG-Urteils). Das FG hat mithin nicht zu Lasten des Klägers unterstellt, dass der angebotene Beweis nicht erbracht werden könne oder dass gar das Gegenteil des Behaupteten richtig sei; vielmehr ist es erkennbar davon ausgegangen, dass angesichts des von ihm festgestellten Gesamtbildes das Auftreten des Klägers auch dann die Anwendung des § 35 AO 1977 rechtfertige, wenn der Kläger bei den von ihm angesprochenen einzelnen Gelegenheiten nur Hilfsfunktionen wahrgenommen oder auf konkrete Anweisung gehandelt habe. Auf dieser Basis durfte es auf die beantragte Zeugenvernehmung verzichten.
b) Mit seinem weiteren Vortrag, das FG habe auf das Versterben der beiden anderen portugiesischen Zeugen unrichtig reagiert, legt der Kläger keinen Verfahrensmangel dar. Er meint, das FG habe in dieser Situation davon ausgehen müssen, dass die beiden Zeugen im Fall ihrer Vernehmung seine --des Klägers-- umfassende Weisungsunterworfenheit bestätigt hätten. Dies folge daraus, dass die Zeugen richtigerweise schon im ersten Rechtsgang hätten vernommen werden müssen, die inzwischen eingetretene Unmöglichkeit der Beweiserhebung also vom FG zu vertreten sei. Der Streitfall bietet keine Veranlassung, zu der damit aufgeworfenen Frage vertieft Stellung zu nehmen. Denn selbst wenn die hierzu vertretene Ansicht des Klägers zuträfe, könnte ein Rechtsfehler des FG allenfalls darin liegen, dass es entweder eine Reduzierung der den Kläger treffenden Beweisanforderungen nicht beachtet oder eine zu Gunsten des Klägers wirkende Umkehr der objektiven Beweislast (Feststellungslast) verkannt hat. Sowohl der Bereich der Beweiswürdigung als auch die Beurteilung der Beweislast sind indessen revisionsrechtlich dem Bereich des materiellen Rechts zuzuordnen, weshalb ein in diesem Bereich unterlaufener Fehler keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründet (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2005 VIII B 209/03, BFH/NV 2005, 1123; Gräber/Ruban, § 115 Rz. 82, m.w.N.).
c) Soweit der Kläger beanstandet, dass das FG sich mit seinem Antrag auf Vernehmung mehrerer Rechtsanwälte nicht auseinander gesetzt habe, will er ersichtlich die Verletzung des Rechts auf Gehör rügen. Damit kann er jedoch ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn die entsprechenden Beweisanträge sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils (dortselbst S. 9) erwähnt. In einem solchen Fall ist regelmäßig auch dann davon auszugehen, dass das FG das betreffende Vorbringen bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, wenn es in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auf dieses Vorbringen eingegangen ist (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 1999 I B 21/99, BFH/NV 2000, 750; vom 10. Februar 2005 X B 179/03, BFH/NV 2005, 1117, jeweils m.w.N.). Auf weitere Ausführungen hierzu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.
d) Schließlich war das FG nicht --wie vom Kläger gerügt-- fehlerhaft besetzt. Der Kläger leitet einen solchen Mangel daraus ab, dass gegenüber den Richtern des FG die Besorgnis der Befangenheit bestanden habe und dass einem deshalb gestellten Ablehnungsgesuch (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 und § 44 Abs. 1 ZPO) zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei. Damit kann er jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das genannte Gesuch unzulässig war und deshalb vom FG zu Recht abgelehnt worden ist:
Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem FG einen Beweisantrag gestellt. Nachdem das FG über diesen Antrag beraten, als Ergebnis der Beratung aber keine Entscheidung verkündet hatte, hat er sodann sein Ablehnungsgesuch überreicht und verlesen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat er dazu erklärt, das Gesuch "nur für den Fall" zu stellen, "dass das Gericht seinem Beweisantrag nicht stattgibt". Damit war das Ablehnungsgesuch an die Bedingung geknüpft, dass das FG nicht die vom Kläger begehrte Entscheidung treffen werde. Ein in diesem Sinne bedingtes Ablehnungsgesuch ist unzulässig (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 VIII S 11/93, BFH/NV 1995, 540; Gräber/Koch, § 51 Rz. 30).
Zudem war das im Streitfall gestellte Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter des FG-Senats gerichtet. Eine solche pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers ist regelmäßig unzulässig. Sie kann zwar zulässig sein, wenn sie darauf gestützt wird, dass sich aus einer Kollegialentscheidung konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Gerichts ergeben (BFH-Beschluss vom 4. August 1999 III B 30/99, BFH/NV 2000, 202; Gräber/Koch, § 51 Rz. 27, m.w.N.). Dafür reicht es aber nicht aus, auf die nach Ansicht des Antragstellers gegebene Fehlerhaftigkeit einer solchen Entscheidung hinzuweisen. Vielmehr müssen darüber hinaus Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Gerichts gegenüber dem ablehnenden Beteiligten beruht (BFH-Beschlüsse vom 7. April 1988 X B 4/88, BFH/NV 1989, 587; vom 23. Februar 1994 IV B 85/93, BFH/NV 1995, 33; in BFH/NV 2000, 202, 203, m.w.N.). Das ist im Streitfall nicht geschehen. Der Kläger hat sein Befangenheitsgesuch allein damit begründet, dass eine Ablehnung seiner Beweisanträge die Annahme rechtfertige, das FG sei an einer umfangreichen Sachaufklärung nicht interessiert und auf eine vollständige oder teilweise Klageabweisung festgelegt. Dieser Vortrag knüpft der Sache nach ausschließlich an die Möglichkeit einer dem Kläger ungünstigen Sachentscheidung seitens des FG an, ohne dass Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass eine solche Entscheidung auf einer Voreingenommenheit des Gerichts beruhen würde. Damit handelt es sich um eine unstatthafte Pauschalablehnung, die regelmäßig als missbräuchlich anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 VII B 201/00, BFH/NV 2001, 637).
Das FG durfte über das hiernach offensichtlich unzulässige Befangenheitsgesuch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden (Senatsbeschluss vom 29. März 2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130). Einer vorangehenden dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter (§ 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) bedurfte es ebenfalls nicht. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das FG diese Entscheidung unmittelbar in dem von ihm erlassenen Urteil und nicht in Gestalt eines gesonderten Beschlusses getroffen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 1996 III B 61/95, BFH/NV 1997, 38; vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485; Stöcker in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 51 FGO Rz. 65, m.w.N.). Im Ergebnis liegt daher auch insoweit kein Verfahrensmangel vor.
2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) scheitert im Streitfall daran, dass der Kläger diesen Zulassungsgrund nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Sein diesbezüglicher Vortrag beschränkt sich weit überwiegend darauf, das angefochtene Urteil als inhaltlich unrichtig zu kritisieren, was zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht genügt (BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2002 IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191). Sodann heißt es in der Beschwerdebegründung zwar, dass der BFH "verbindlich klären sollte", unter welchen Voraussetzungen ein Verfügungsberechtigter die Pflichten eines anderen i.S. des § 35 AO 1977 "rechtlich und tatsächlich erfüllen kann". Auch werden "die Arbeitgebereigenschaft im lohnsteuerrechtlichen Sinne der Betriebsstätte" und die weiteren Fragen, "ob ein Verfügungsberechtigter der Betriebsstätte ... automatisch die steuerlichen Pflichten des Mutterunternehmens zu erfüllen hat" und "ob sich die Haftungshöhe der Lohnsteuer nach der Monatslohnsteuertabelle ergibt" oder nach der hypothetischen Einkommensteuerbelastung des Arbeitnehmers zu bemessen ist, als klärungsbedürftig bezeichnet. Damit wird jedoch eine grundsätzliche Bedeutung allenfalls behauptet, nicht aber dargelegt. Hierzu hätte der Kläger vielmehr ausführen müssen, welche im Streitfall entscheidungserhebliche abstrakte Rechtsfrage aus welchen Gründen im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig ist (BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369; vom 18. Mai 2005 X B 107/04, BFH/NV 2005, 1617, jeweils m.w.N.). Die in der Beschwerdebegründung enthaltene Angabe, dass § 35 AO 1977 "vielfältige Zweifel und Fragen aufwerfe", reicht nicht aus. Entsprechendes gilt, was keiner weiteren Erläuterung bedarf (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO), im Zusammenhang mit § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
Ende der Entscheidung
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