Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.10.2006
Aktenzeichen: I B 47/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG 1997
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG 1997 § 7g Abs. 7 | |
EStG 1997 § 7g Abs. 7 Satz 1 | |
EStG 1997 § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 |
Gründe:
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt und daher keiner Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 27. Januar 1999 II B 7/98, BFHE 187, 332, BStBl II 1999, 206).
Nach § 7g Abs. 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) kann ein Existenzgründer die Vergünstigungen (nur) für Rücklagen beanspruchen, die er im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet hat. Angesichts dieses klaren Gesetzeswortlauts ist es nicht zweifelhaft, dass eine bereits seit 10 Jahren bestehende und ihren Geschäftsbetrieb ununterbrochen fortführende Kapitalgesellschaft auch dann nicht unter § 7g Abs. 7 EStG 1997 fällt, wenn sämtliche Anteile an ihr veräußert werden und der Erwerber die persönlichen Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG 1997 erfüllt. Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft berührt deren Existenz nicht und führt daher nicht zu einer erneuten Betriebseröffnung.
Auch der Zweck der Vorschrift gebietet keine über ihren Wortlaut hinausgehende Auslegung. Die Rücklage will Investitionen in betriebliche Wirtschaftsgüter erleichtern, die in besonderem Maße bei Existenzgründungen anfallen (BTDrucks 13/4839, S. 77). Der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die bereits länger als fünf Jahre besteht, mag zwar einen besonderen Liquiditätsbedarf des erwerbenden Gesellschafters begründen, er ist aber typischerweise nicht mit besonderen, das übliche Maß überschreitenden Investitionen der Kapitalgesellschaft selbst verbunden.
Ob dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Februar 2004 (BStBl I 2004, 337, dort Tz. 51) dasselbe Regelungsverständnis zu Grunde liegt, ist unerheblich, da eine Bindung der Gerichte an norminterpretierende Verwaltungsanweisungen nicht besteht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.