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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: I B 49/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 193 Abs. 1
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, die in der Betriebsgrößenklasse "Kst-Betrieb" eingestuft war, fand im Januar 1998 eine Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1996 statt. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine weitere Betriebsprüfung für den Zeitraum 1997 bis 1999 an. Die Prüfungsanordnung wurde auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt und nicht weiter begründet.

Der Einspruch der Klägerin gegen die Prüfungsanordnung hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung ist unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb eine Außenprüfung ohne weitere Voraussetzungen zulässig sei (§ 193 Abs. 1 AO 1977) und dass die Anordnung einer "Routineprüfung" durch den Hinweis auf diese gesetzliche Regelung ausreichend begründet werde. Das gelte auch im Streitfall, in dem ein besonderer Prüfungsanlass nicht erkennbar sei.

Mit der dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass es sich ausweislich der Steuerakten nicht um eine "Routineprüfung" handele, sondern aus besonderen Gründen eine Anschlussprüfung angeordnet worden sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sein Urteil wurde vom beschließenden Senat aufgehoben, da es nicht ausreichend begründet worden sei; der entsprechende Beschluss vom 1. August 2002 I B 162/01 ist in BFH/NV 2003, 172 abgedruckt.

Im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage erneut ab, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie rügt, dass das Urteil des FG wiederum nicht mit Gründen versehen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält das angefochtene Urteil eine ausreichende Begründung. Die von ihr außerdem geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann. Ein solcher Verfahrensmangel ist u.a. dann gegeben, wenn das Urteil nicht mit den von § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO verlangten Gründen versehen ist. Das wiederum ist der Fall, wenn es entweder an jeglicher Urteilsbegründung fehlt oder wenn das FG einen wesentlichen Streitpunkt überhaupt nicht oder nur mit formelhaften Wendungen abgehandelt hat (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 172, m.w.N.). Hat sich das FG jedoch mit allen entscheidungserheblichen Punkten befasst und lässt das Urteil diejenigen Erwägungen erkennen, auf denen es beruht, so liegt ein Begründungsmangel nicht vor; das gilt auch dann, wenn die Urteilsbegründung lückenhaft oder inhaltlich angreifbar ist. Eine Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels kommt dann nicht in Betracht.

Im Streitfall hat das FG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH ausgeführt, dass eine auf § 193 Abs. 1 AO 1977 gestützte Prüfungsanordnung nur dann näher begründet werden müsse, wenn eine Begründung wegen besonderer Umstände oder nach der Art der angeordneten Maßnahmen notwendig sei (§ 121 Abs. 1 AO 1977). Ein "besonderer Umstand" in diesem Sinne sei weder, dass die Veranlagungsstelle den Betrieb als prüfungswürdig gemeldet habe (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220), noch die Durchführung einer Anschlussprüfung bei einem Kleinstbetrieb (Senatsurteil vom 8. April 1992 I R 85/89, BFH/NV 1993, 73). Daraus wird erkennbar, dass und weshalb das FG namentlich die von der Klägerin angesprochene Vormerkung für den Prüfungsgeschäftsplan für im Streitfall unerheblich gehalten hat: Es hat sie als "Meldung der Prüfungswürdigkeit" im Sinne der genannten Rechtsprechung gewertet und auf dieser Basis angenommen, dass sich aus ihr eine "besondere", zu einem qualifizierten Begründungserfordernis führende Prüfungsveranlassung nicht ergebe. Das reicht für das Vorliegen einer Urteilsbegründung i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO aus, deren Fehlen die Klägerin deshalb zu Unrecht rügt.

2. Das Begehren der Klägerin, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), scheitert an einer ordnungsmäßigen Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dieses Zulassungsgrundes. Das angefochtene Urteil ist auf die Rechtsprechung des BFH gestützt, und die Klägerin hat nicht dargetan, weshalb diese Rechtsprechung im Interesse der Allgemeinheit einer erneuten Überprüfung bedürfte. Damit ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, dass eine im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig ist, was Voraussetzung für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist (BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929; vom 1. Juli 2003 X B 172/02, BFH/NV 2003, 1439; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Auf weitere Ausführungen hierzu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

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