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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: I B 49/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Das Finanzgericht (FG) hat eingehend begründet, weshalb es zu der Auffassung gelangt ist, die Provisionsgutschriften an die Schwestergesellschaft seien als verdeckte Gewinnausschüttungen --vGA-- (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) zu beurteilen. Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), dem FG seien bei dieser Würdigung schwerwiegende Rechtsfehler unterlaufen, ist nicht schlüssig erhoben. Soweit sie diesbezüglich auf die Seiten 13 bis 15 der Begründung des finanzgerichtlichen Urteils verweist, ist damit der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO schon deshalb nicht dargetan, weil diese Ausführungen aus Sicht des FG nicht entscheidungserheblich waren ("ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt"). Auch im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Klägerin darin, das FG habe insbesondere die Zeugenaussage des früheren Geschäftsführers und die sonstigen Umstände des Streitfalls fehlerhaft gewürdigt. Selbst wenn dies zuträfe, rechtfertigte dies die Zulassung der Revision nicht. Dass die Entscheidung des FG willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig wäre, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772).
2. Das FG hat die Klage hinsichtlich des Jahres 1995 abgewiesen, weil die Provisionsgutschrift bereits 1994 erteilt worden sei und daher, selbst wenn der rechtlichen Auffassung der Klägerin zu folgen wäre, dies zu keiner Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1995 führen könne. Da der Beklagte und Beschwerdegegner die Ausschüttungsbelastung für die als vGA gewertete Provisionsgutschrift für 1994 hergestellt hat, ist nicht ersichtlich und dargetan, inwieweit dem FG insoweit ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) unterlaufen sein könnte.
Der Senat ist der Auffassung, dass die Klägerin auch die von ihr geltend gemachten weiteren Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig gerügt hat, und sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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