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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.09.1999
Aktenzeichen: I B 49/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob aus der Schweiz stammende Einkünfte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) der deutschen Einkommensteuer unterworfen werden dürfen.

Der Kläger wohnte im Streitjahr (1994) in Deutschland und bezog als Arbeitnehmer eines in der Schweiz ansässigen Bauunternehmens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zusammen mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr legte er dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine formularmäßige Bescheinigung seines Arbeitgebers darüber vor, daß er "an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt" sei. Die Bescheinigung enthält einen Sichtvermerk des Kantonalen Steueramts ... als der für den Arbeitgeber zuständigen Steuerbehörde. Ferner legte der Kläger eine Aufstellung derjenigen Tage vor, an denen er auf Baustellen in der Schweiz tätig geworden war. Nach dieser Aufstellung war er an 61 Tagen des Streitjahres nicht an seinen Wohnort zurückgekehrt.

Das FA unterwarf die Einkünfte des Klägers der Einkommensteuer und rechnete auf die demgemäß festgesetzte Steuer Schweizer Quellensteuer in Höhe von 4,5 v.H. des Arbeitslohns an. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger sei eine tägliche Rückkehr von seinem Schweizer Einsatzort zumutbar gewesen. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

Im Verlauf des daraufhin eingeleiteten Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) trug der Kläger u.a. vor, sein Arbeitgeber habe im Hinblick auf die täglichen Arbeitszeiten eine Rückkehr an den Wohnort für nicht sinnvoll erklärt und ihn deshalb gegen Entgelt in einem Wohncontainer am Arbeitsort untergebracht. Ferner benannte er einen Zeugen mit Schweizer Anschrift, der die Berufsbedingtheit von mehr als 60 Übernachtungen bestätigen könne. In einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des FG wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß er Zeugen mit Wohnsitz in der Schweiz in der mündlichen Verhandlung als präsente Zeugen zu stellen habe. Außerdem forderte der Berichterstatter ihn zu weiteren Angaben über die Nichtrückkehrtage auf. Nachdem der Kläger weder in der Folgezeit die genannten Angaben gemacht noch in der mündlichen Verhandlung Zeugen präsentiert hatte, wies das FG die Klage ab.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in hinreichender Form dargelegt:

1. Die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil ist u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Letzteres ist der Fall, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das allgemeine Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7, m.w.N.).

Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde hierauf gestützt wird, gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dafür reicht es nicht aus, daß eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage lediglich als klärungsbedürftig oder als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet wird (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 1998 XI B 66/97, BFH/NV 1999, 478). Erforderlich ist vielmehr eine schlüssige Darstellung derjenigen Gründe, aus denen es im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Entscheidung der Frage bedarf (BFH-Beschluß vom 5. August 1998 VIII B 85/97, BFH/NV 1999, 206). Diese muß sich insbesondere darauf erstrecken, daß und inwieweit die Bedeutung der maßgeblichen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht (BFH-Beschluß vom 29. Juli 1998 XI B 142/97, BFH/NV 1999, 72). Schließlich muß die Nichtzulassungsbeschwerde nähere Ausführungen dazu enthalten, daß die betreffende Frage im konkreten Fall klärungsfähig ist (BFH-Beschluß vom 26. August 1998 V B 69/98, BFH/NV 1999, 335; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 59, m.w.N.).

Die vorliegend zu beurteilende Nichtzulassungsbeschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Kläger hat sich zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung letztlich darauf beschränkt, das Vorliegen einer solchen zu behaupten. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, weshalb die Bedeutung der von ihm bezeichneten Rechtsfragen über den konkreten Streitfall hinausgehen und deren Beantwortung mithin im Interesse der Allgemeinheit liegen soll. Erst recht hat sich der Kläger zur Klärungsfähigkeit jener Fragen nicht geäußert. Damit hat er den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Form geltend gemacht.

2. Im Ergebnis dasselbe gilt für die von ihm erhobene Rüge eines Verfahrensmangels. Hierzu enthält die Beschwerdeschrift lediglich die Angabe, daß das FG den "angebotenen Zeugenbeweis nicht gehört" habe. Der Kläger hat jedoch nicht einmal denjenigen Zeugen bezeichnet, den er in der ersten Instanz benannt haben will und den das FG seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht vernommen hat. Erst recht hat er in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, daß er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Übergehen seines Beweisantrags gerügt hat oder aus welchem Grund ihm eine rechtzeitige Rüge nicht möglich gewesen ist. All dies wäre indessen für eine ordnungsgemäße Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels erforderlich gewesen (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864, 866; Senatsbeschluß vom 2. Februar 1999 I B 40/98, BFH/NV 1999, 1105; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 38 i.V.m. § 115 Rz. 65, m.w.N.). Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn sich die erhobene Rüge oder die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Rüge aus dem Sitzungsprotokoll oder dem Urteil des FG ergäben (Gräber/Ruban, a.a.O., m.w.N.); so liegen die Dinge indessen im Streitfall nicht.

Allerdings hat der Kläger im Anschluß an die Beschwerdeerwiderung des FA vorgebracht, er habe während der mündlichen Verhandlung darauf vertraut, daß das FG eine weitere Verhandlung anberaumen und dort die beantragte Beweiserhebung durchführen werde. Dieser Vortrag kann indessen im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist (BFH-Beschluß vom 2. Dezember 1998 X B 115/98, BFH/NV 1999, 943, m.w.N.). Abgesehen davon geht er auch in der Sache zumindest dann fehl, wenn sich das erstinstanzliche Beweisangebot auf den im FG-Urteil erwähnten in der Schweiz wohnenden Zeugen bezogen haben sollte.

Denn hierzu hatte das FG den Kläger zuvor darauf hingewiesen, daß er im Ausland wohnhafte Zeugen selbst zur mündlichen Verhandlung stellen müsse. Angesichts dieses Hinweises, der in der Sache der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1998 I B 48/97, BFH/NV 1999, 506), hätte der fachkundig vertretene Kläger nicht auf eine weitere mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme vertrauen dürfen. Er hätte vielmehr damit rechnen müssen, daß das FG von einer Vernehmung des nicht präsentierten Zeugen absehen und sogleich in der Sache entscheiden werde. Vor diesem Hintergrund wäre es jedenfalls geboten gewesen, etwa beabsichtigte Sachaufklärungsrügen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung anzubringen.

Ende der Entscheidung

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