Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: I B 5/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Beschluss des Finanzgerichts, durch den dieses einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat. Ein solcher Beschluss kann jedoch nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden, weshalb die von der Antragstellerin gleichwohl eingelegte Beschwerde unzulässig ist.
Abgesehen davon ist die angefochtene Entscheidung inhaltlich zutreffend. Sie beruht auf der Erwägung, dass die Antragstellerin als juristische Person nur bei einem allgemeinen Interesse an der Rechtsverfolgung PKH erhalten könne (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung) und dass ein solches Interesse im vorliegenden Fall nicht zu erkennen sei. Umstände, die diese Einschätzung als unrichtig erscheinen lassen könnten, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Angesichts dessen hätte die Beschwerde, selbst wenn sie zulässig gewesen wäre, in der Sache keinen Erfolg haben können.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.