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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: I B 5/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1.

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) setzt eine Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder anderer Gerichte voraus. Rügt der Beschwerdeführer eine derartige Abweichung, muss er nach ständiger Rechtsprechung tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander so gegenüberstellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Finanzgericht (FG) habe zwar umfänglich die Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zitiert, die Entscheidungsinhalte jedoch unrichtig wiedergegeben, Entscheidungsergebnisse ignoriert und die Voraussetzungen verkannt. Das FG habe unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 50/03 (BFHE 205, 192, BStBl II 2005, 524) angenommen, die Gesellschafter E und T seien eine beherrschende Personengruppe. Der BFH habe jedoch im Urteil vom 18. Februar 1999 I R 51/98 (BFH/NV 1999, 1384) ausgeführt, eine Interessenübereinstimmung könne nicht darauf gestützt werden, dass den jeweiligen Minderheitsgesellschaftern gleich gelagerte Vorteile erwachsen könnten.

Die Klägerin macht damit keine Divergenz geltend, sondern rügt, das FG habe Grundsätze der BFH-Rechtsprechung im Streitfall falsch angewendet. Selbst wenn dies zuträfe, rechtfertigte dies die Zulassung der Revision nicht. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass dem FG ein Rechtsfehler von solch erheblichem Gewicht unterlaufen ist, dass sein Fortbestand das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttern könnte (BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896).

2.

Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind ebenfalls nicht schlüssig bezeichnet.

a)

Soweit die Klägerin die überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens rügt, macht sie keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Denn hierunter fallen nur Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595). Ob die Dauer des Klageverfahrens von vier Jahren zu beanstanden ist, kann offenbleiben. Denn die Rüge eines dahin gehenden Verfahrensmangels erfordert u.a. Ausführungen dazu, dass das FG zu einem früheren Zeitpunkt anders entschieden hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 VII B 75/07, BFH/NV 2008, 126). Dies hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

Sie trägt zwar vor, sie hätte Unterlagen hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe der streitigen Darlehen im Klageverfahren nicht vorlegen können, weil sie infolge des "faktischen Ruhens" des Verfahrens diesbezügliche Dokumente versehentlich vernichtet habe. Sie trägt aber zum einen nicht vor, weshalb sie diese Belege nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat; zum anderen erläutert sie nicht, inwiefern diese Unterlagen geeignet gewesen wären aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG zu einer anderen Entscheidung zu führen. Das FG hat die Klage deshalb abgewiesen, weil die Klägerin die von der (E-GmbH) erhaltenen Darlehen entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht zeitgerecht verzinst hat und sich die Höhe der Zinsen aus der Vereinbarung nicht ergab. Da das FG der Auffassung war, die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der E-GmbH seien anhand der Grundsätze zu messen, die die Rechtsprechung bei der Prüfung von Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter zu Grunde legt, hat es darin vGA gesehen. Es ist nicht ersichtlich und nicht dargetan, weshalb es für das FG entscheidungserheblich gewesen sein könnte, wann genau und in welcher Höhe die Darlehen in den Vorjahren an die Klägerin geflossen sind.

b)

Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ferner geltend macht, das FG habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt (Verletzung von § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), fehlt es an der Darlegung, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43).

Wie die Klägerin selbst ausführt, war das FG aufgrund der Beteiligungen der Gesellschafter E und T an der Klägerin einerseits und an der E-GmbH andererseits der Auffassung, die E-GmbH sei eine E und T nahe stehende Person und E und T eine die Klägerin beherrschende Personengruppe, die mit der Vereinbarung über die Gewährung von verzinslichen Darlehen zwischen der Klägerin und der E-GmbH gleich gelagerte Interessen verfolgt habe. Ausgehend von diesem materiell-rechtlichen Standpunkt war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich. Vielmehr reichten dem FG die von ihm getroffenen Feststellungen für die Annahme einer die Klägerin beherrschenden Personengruppe aus.



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