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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.1999
Aktenzeichen: I B 5/99
Rechtsgebiete: FGO, GmbHG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
GmbHG § 73 Abs. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr angenommene grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.
a) Zur Darlegung der Divergenz wäre es erforderlich gewesen, darzutun, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des Revisionsgerichts abweiche. Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Im Ergebnis macht die Klägerin vielmehr lediglich geltend, das Finanzgericht (FG) habe das Urteil des Senats vom 29. April 1987 I R 10/86 (BFHE 150, 59, BStBl II 1987, 603) nicht richtig angewandt. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern allenfalls, die Revision als solche zu begründen. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, daß das FG von Rechtsgrundsätzen ausgegangen wäre, die dem genannten Senatsurteil widersprächen.
b) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte die Klägerin ausführen müssen, daß nach ihrer Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Auch dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die bloße Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage sei von allgemeinem Interesse, kann diese Darlegung ebensowenig ersetzen, wie der Hinweis auf die derzeit anhängige Revision VIII R 38/98 gegen das Urteil des FG Berlin vom 14. Januar 1998 6 K 6419/95 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1145). Letztlich wird auch hier wieder nur die rechtliche Würdigung des FG in Zweifel gezogen und nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan.
2. Unabhängig davon ist der Gesetzeswortlaut in § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes insoweit eindeutig und zweifelsfrei, als dieser die "ausschließliche" Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz verlangt. Von einer derartigen "aus- schließlichen" Nutzung kann aber jedenfalls dann keine Rede (mehr) sein, wenn ein in Auflösung befindliches Grundstücksverwaltungsunternehmen sein einziges oder letztes verbliebenes Grundstück veräußert, seine bisherige begünstigte Tätigkeit damit aufgibt und diese durch eine andere, nicht begünstigte Tätigkeit ersetzt. So verhält es sich aber, wenn fortan ausschließlich das durch den Verkauf angefallene Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird. Darauf, aus welchen Gründen dies geschieht, kommt es nach der Gesetzeslage nicht an; maßgeblich für die Frage der ausschließlichen Betätigung des Grundstücksunternehmens ist dessen tatsächliches Verhalten. Folglich muß es auch unbeachtlich sein, ob die Verwaltung und Nutzung des Kapitalvermögens allein deswegen erfolgt, um das Sperrjahr gemäß § 73 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung abzuwarten.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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