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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: I B 50/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 135 Abs. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1 |
Gründe
In der Sache streiten die Beteiligten darum, ob der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als Geschäftsführer einer GmbH zu Recht für deren Steuerschulden als Haftender in Anspruch genommen worden ist. Für das Klageverfahren hat der Antragsteller Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab, da der Antragsteller die Erfolgsaussichten seines Klagebegehrens nicht schlüssig dargelegt habe und zudem die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht vorlägen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller persönlich Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des FG hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) und ebenfalls für Beschwerden gegen Beschlüsse des FG, mit denen Anträge auf Bewilligung von PKH abgewiesen worden sind (BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1999 V B 3/99, BFH/NV 1999, 955; vom 18. Februar 2000 I B 15/00, BFH/NV 2000, 879). Die vorliegend ohne eine solche Vertretung eingelegte Beschwerde war somit mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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