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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: I B 50/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die am 2. März 1994 gegründet wurde und im Immobiliengeschäft tätig ist. Ihr Wirtschaftsjahr endete zum 28. Februar eines jeden Jahres. Das Stammkapital der Klägerin wurde in den Streitjahren (1995 bis 1998) zu jeweils 50 v.H. von X und dessen Mutter Y gehalten.

Am 28. Mai 1994 schloss die Klägerin mit X und Y Geschäftsführer-Anstellungsverträge ab, nach denen vom 1. Juni 1994 an X ein monatliches Bruttogehalt von 7 500 DM und Y ein solches von 7 000 DM erhalten sollten. Ferner sollte ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts gezahlt werden, dies aber erstmals nach zwölf Monaten Dauer des Anstellungsverhältnisses. Durch Gesellschafterbeschluss vom 10. September 1995 wurde das Weihnachtsgeld für jeden Geschäftsführer auf 10 000 DM festgesetzt. Ferner wurden durch Gesellschafterbeschluss vom 10. Dezember 1995 die Monatsgehälter mit Wirkung zum 1. März 1996 auf 20 000 DM X und 10 000 DM Y erhöht; am 3. Mai 1996 wurde rückwirkend zum 1. April 1996 festgelegt, dass die genannten Beträge unter Verzicht auf das Weihnachtsgeld für zwei Jahre gezahlt werden sollten. Schließlich wurden im Jahr 1994 beiden Geschäftsführern Tantiemen in Höhe von jeweils 20 v.H. des Jahresüberschusses vor Steuern und Tantieme zugesagt.

In den Jahren 1994 bis 1997 wurden weitere Gesellschafterbeschlüsse gefasst, nach denen die Nettogehälter zunächst nicht an X und Y ausgezahlt, sondern der Klägerin jeweils bis zum Dezember des Folgejahres als zinslose Darlehen zur Verfügung gestellt werden sollten. Demgemäß unterblieben zunächst die entsprechenden Gehaltszahlungen; Lohnsteuer führte die Klägerin jeweils ab. Die Auszahlung der Gehälter erfolgte sodann in der Weise, dass X im Dezember 1995 115 000 DM und 4 599,84 DM, im Oktober 1996 38 301,16 DM und im Dezember 1997 138 634,91 DM sowie Y im Dezember 1995 130 000 DM, im Oktober 1996 26 516,28 DM, im Dezember 1996 19 887,12 DM, im September 1997 13 258,14 DM und im Dezember 1997 92 968,35 DM erhielten. Die angefallenen Tantiemen wurden in den Streitjahren nicht ausgezahlt, sondern als Verbindlichkeiten der Klägerin verbucht. Darlehensverbindlichkeiten gegenüber X und Y wiesen die Jahresabschlüsse der Klägerin nicht aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die von der Klägerin verbuchten Gehaltsaufwendungen in vollem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Die dagegen gerichtete Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die von der Klägerin geschuldeten Tantiemen für die Wirtschaftsjahre 1995 und 1996/97 steuermindernd zu berücksichtigen seien. Dagegen seien die Vereinbarungen hinsichtlich der laufenden Monatsgehälter und der Weihnachtsgelder sowie der Tantiemen für das Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht abredegemäß durchgeführt worden; insoweit lägen daher vGA vor. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, so muss die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss deshalb im Rahmen einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden. Dazu muss der Beschwerdeführer eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.

a) Das FG hat die Annahme von vGA daraus abgeleitet, dass die Gehaltsvereinbarungen zwischen der Klägerin und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern weder ihrem Inhalt noch ihrer Durchführung nach einem Fremdvergleich standhielten. Hierzu hat es darauf verwiesen, dass der Verzicht auf eine zeitnahe Auszahlung von Gehältern weder fremdüblich noch im Streitfall durch betriebliche Umstände gerechtfertigt gewesen und dass zudem die vereinbarte Umwandlung von Gehaltsansprüchen in Darlehensforderungen in der Buchführung der Klägerin nicht umgesetzt worden sei. Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Würdigung, aus der sich selbst dann kein Anknüpfungspunkt für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt, wenn sie angreifbar oder sogar eindeutig fehlerhaft sein sollte. Indem die Klägerin diese Würdigung in Zweifel zieht, zeigt sie mithin keinen Grund für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO auf.

b) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, die von ihr gewählte Gestaltung sei gleichsam von ihrem Kreditinstitut erzwungen worden. Die Klägerin macht hierzu geltend, die betreffende Bank habe aufgrund von Sicherungsrechten alle eingehenden Gelder zunächst zur Befriedigung ihrer eigenen Forderungen verwendet und nur die danach verbleibenden Beträge an sie --die Klägerin-- ausgekehrt, so dass die Gesellschafter-Geschäftsführer nur aus diesen Beträgen hätten bedient werden können. Mit diesem Vortrag kann sie jedoch schon deshalb nicht gehört werden, weil das FG einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil heißt es zwar, dass die Klägerin sich auf eine "angespannte Liquiditätslage" berufen habe, die "insbesondere durch einen Zufluss von Beteiligungserträgen ... im Herbst eines Kalenderjahres" geprägt sei; die von der Klägerin geltend gemachte Steuerung ihres Finanzmanagements durch die Bank ergibt sich daraus aber nicht. Insoweit handelt es sich mithin um neues tatsächliches Vorbringen, das in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Selbst wenn --wie die Klägerin vorträgt-- die geschilderte Vorgehensweise von Kreditinstituten im Wirtschaftsleben verbreitet wäre, ließe sich deshalb mit dieser Erwägung im Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen.



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