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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.1999
Aktenzeichen: I B 50/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lehnte im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) den Berichterstatter, Richter am FG A, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Nachdem der Senat des FG das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hatte, legte die Klägerin --vertreten durch ihren Geschäftsführer-- gegen diese Entscheidung einen als Einspruch bezeichneten Rechtsbehelf ein. Das FG wertete diesen Rechtsbehelf als Beschwerde, der es nicht abhalf.

Durch Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 9. Juni 1999 wurde die Klägerin auf den beim Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--) hingewiesen. Hierzu hat sie sich nicht geäußert.

II. Der Senat wertet den von der Klägerin eingelegten Rechtsbehelf --in Übereinstimmung mit dem FG-- als Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs. Denn das --und nicht der Einspruch-- ist derjenige Rechtsbehelf, den § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Anfechtung von Beschlüssen des FG vorsieht. Es entspricht deshalb dem Gebot einer am Willen der Klägerin orientierten und "rechtsschutzgewährenden" Auslegung (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795; vom 8. November 1996 VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363; BFH-Beschluß vom 17. Juli 1996 VII R 43/96, BFH/NV 1997, 50), das Vorbringen der Klägerin trotz seiner Bezeichnung als "Einspruch" in diesem Sinne zu deuten.

III. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie muß deshalb verworfen werden:

Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte, sofern er nicht juristische Person des öffentlichen Rechts oder Behörde ist, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG). Das gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es hierbei an der erforderlichen Vertretung, so ist die Einlegung der Beschwerde unwirksam.

Im Streitfall ist die Klägerin bei der Einlegung ihrer Beschwerde nicht durch einen Angehörigen der genannten Berufsgruppen vertreten worden. Das führt zur Unwirksamkeit und damit zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Irgendwelche Umstände oder Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, hat die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises durch die Senatsgeschäftsstelle nicht geltend gemacht. Daher ist ihre Beschwerde nunmehr als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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