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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2005
Aktenzeichen: I B 51/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
Macht der Beschwerdeführer wie vorliegend geltend, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), ist der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu vermeiden (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479, m.w.N.). Zur Darlegung dieser Voraussetzungen ist jedenfalls erforderlich, dass Urteile, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, und Rechtssätze, die sie falsch angewandt oder ausgelegt haben soll, bezeichnet werden (BFH-Beschlüsse vom 12. August 2004 VII B 40/04, juris; vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Daran fehlt es im Streitfall. Mit ihrer Beschwerdebegründung rügt die Klägerin die Vorentscheidung lediglich inhaltlich. Damit ist auch weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) dargelegt.
Den behaupteten Verfahrensfehler der Vorinstanz (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hat die Klägerin bereits nicht bezeichnet.
Ende der Entscheidung
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