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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: I B 53/01
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 1
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach den Verfahrensgrundsätzen, die der Bundesfinanzhof (BFH) in mittlerweile ständiger Rechtsprechung für die Umqualifizierung von Einkünften im Rahmen einer sog. Zebragesellschaft anwendet, hat das für die Besteuerung des Gesellschafters zuständige Finanzamt (FA) die verbindliche Entscheidung über die Einkünftezuordnung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes aufgrund der vom Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft verwirklichten Besteuerungsmerkmale zu treffen. Dieser Bescheid ist Grundlagenbescheid für die vom jeweiligen Gesellschafts-FA verbindlich für den Gesellschafter vorzunehmende Einkünfteermittlung. Die Einkünfteermittlung des Gesellschafts-FA im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) hat wiederum Grundlagenwirkung für die abschließende Erfassung dieser Einkünfte bei der Steuerfestsetzung des Gesellschafters (§ 182 AO 1977). Das Gesellschafter-FA ist nicht berechtigt, hiervon abzuweichen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 IV R 103/94, BFHE 181, 45, BStBl II 1997, 39; vom 11. Dezember 1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401; vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390; vom 21. September 2000 IV R 77/99, BFHE 193, 311; vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFH/NV 2001, 1186, Deutsches Steuerrecht 2001, 1428; Beschlüsse vom 4. November 1999 XI B 25/99, BFH/NV 2000, 306; vom 13. Dezember 1999 III B 15/99, BFH/NV 2000, 827).

Im Streitfall ist der Beklagte und Beschwerdeführer nicht nach Maßgabe dieser Grundsätze vorgegangen. Er ist vielmehr der im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. April 1994 (BStBl I 1994, 282) vertretenen Auffassung gefolgt, nach welcher dem Gesellschafter-FA die endgültige Entscheidung über die Höhe der Einkünfte zusteht.

Dieser Auffassung ist de lege lata nicht zu folgen. Der erkennende Senat schließt sich der erwähnten Rechtsprechung des BFH an, die sich wiederholt mit den Gegenargumenten auseinander gesetzt hat. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Erwägungen sind nicht neu. Das sog. Gesellschafts-FA muss sich ggf. die erforderlichen Informationen durch Rückfrage beim Gesellschafter-FA besorgen. Es kann vorläufige Bescheide erlassen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind deshalb nicht weiter klärungsbedürftig. Ggf. ist es die Sache des Gesetzgebers, anderweitige Regelungen zu schaffen.

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ohne Begründung.



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