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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: I B 53/06
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
StBerG § 3 Nr. 1 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 18. April 2006 hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung zur Körperschaftsteuer 2003 im Wesentlichen abgelehnt. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Unter dem 17. Mai 2006 hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --vertreten durch ihren Geschäftsführer-- Beschwerde erhoben.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Antragstellerin konnte vor dem Bundesfinanzhof nicht rechtswirksam prozessual handeln, da sie nicht i.S. des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes vertreten ist.
Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO eine Beschwerde gegen einen Beschluss eines FG über eine Aussetzung der Vollziehung nur zusteht, wenn das FG die Beschwerde ausdrücklich zugelassen hat.
Ende der Entscheidung
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