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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2006
Aktenzeichen: I B 54/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 109 | |
FGO § 109 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erlassene Steuerbescheide vom 8. April 1999 nichtig sind. Das Finanzgericht (FG) hat dies verneint und auf dieser Basis mit Urteil vom 23. November 2004 die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage wegen Versäumung der Einspruchsfrist abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 3. August 2005 I B 20/05, BFH/NV 2005, 1971).
Am 21. Januar 2005 beantragte die Klägerin eine nachträgliche Ergänzung des finanzgerichtlichen Urteils in der Weise, dass die Nichtigkeit der vorangegangenen Verwaltungsakte vom 2. Oktober 1998 festgestellt werde. In der daraufhin vom FG anberaumten mündlichen Verhandlung stellte sie den Antrag, das Urteil dahin zu ergänzen, dass diese Bescheide wegen Nichtigkeit aufgehoben werden; ferner solle festgestellt werden, "wann im Streitfall betragsmäßig das Übermaßverbot erreicht ist". Das FG lehnte diese Anträge ab und ließ die Revision gegen seine Entscheidung nicht zu. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde, der der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) entgegengetreten ist.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen Grund für eine Zulassung der Revision dargelegt. Dazu hätte sie zumindest vortragen müssen, dass die in § 109 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Voraussetzungen für eine Ergänzung des FG-Urteils vom 23. November 2004 vorliegen. Das ist nicht geschehen, da die Klägerin selbst einräumt, dass der von ihr für übergangen gehaltene Antrag im Tatbestand jenes Urteils nicht erwähnt ist. Die Erwähnung im Urteilstatbestand ist aber nach dem Gesetzeswortlaut notwendige Voraussetzung für eine Ergänzung des Urteils (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 109 FGO Tz. 2, m.w.N.). Daher hat, selbst wenn man eine unrichtige Entscheidung des FG über einen Antrag nach § 109 FGO als Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ansehen wollte, die Klägerin das Vorliegen eines solchen jedenfalls nicht schlüssig geltend gemacht. Dessen bedarf es jedoch für die von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangte "Darlegung" eines Verfahrensmangels (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 48, m.w.N.), an der es deshalb im Streitfall fehlt.
Der Senat verzichtet auf weitere Ausführungen, da solche nicht geeignet wären, zur Klärung der Voraussetzungen für eine Revisionszulassung beizutragen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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