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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.2003
Aktenzeichen: I B 55/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Bis zum 30. Juni 1992 waren an ihr S und H zu jeweils 50 v.H. beteiligt. Die Ehefrauen der vorgenannten Gesellschafter hielten zudem jeweils atypisch stille Beteiligungen an der Klägerin.
Mit Wirkung zum 1. Juli 1992 verkaufte S seine Gesellschaftsanteile zu einem Kaufpreis von 200 000 DM an H. Gleichzeitig veräußerte seine Ehefrau ihre atypisch stille Beteiligung an die Ehefrau des H. Im Rahmen der Veräußerung verzichtete S auf einen ihm mit Pensionszusage vom 20. Mai 1987 gewährten Pensionsanspruch, dessen Buchwert sich zum 30. Juni 1992 auf 211 930 DM belief. Die Klägerin übertrug ihm im Gegenzug die für den Pensionsanspruch abgeschlossene Rückdeckungsversicherung und trat ihm und seiner Ehefrau Ansprüche aus Lebensversicherungen ab.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte den Verzicht des S auf seinen Pensionsanspruch in Höhe des zum 30. Juni 1992 ausgewiesenen Buchwerts als außerordentlichen Ertrag der Klägerin. Er erließ für das Streitjahr (1992) einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid sowie einen geänderten Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Gewinnanteile an der Klägerin. Dabei ging er von einem Gewinnanteil der Klägerin in Höhe von 170 645 DM aus.
Gegen die vorgenannten --teilweise aus anderen Gründen nochmals geänderten-- Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein, welche das FA als unbegründet zurückwies. In der Einspruchsentscheidung betreffend den Feststellungsbescheid wies es darauf hin, dass die steuerrechtliche Beurteilung der Vermögensmehrung durch den Verzicht auf den Pensionsanspruch nicht im Feststellungsverfahren, sondern im Körperschaftsteuerverfahren zu entscheiden sei. Die Klägerin erhob daraufhin gegen den Körperschaftsteuerbescheid Klage vor dem Finanzgericht (FG), während der Feststellungsbescheid bestandskräftig wurde. Das FG wies die Klage als unbegründet ab, weil die Klägerin ihre Einwendungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Pensionsverzichts gegen den Feststellungsbescheid habe vorbringen müssen. Zwar habe das FA in seiner Einspruchsentscheidung betreffend den Feststellungsbescheid insoweit eine falsche Rechtsansicht geäußert, in diesem Verhalten liege aber keine verbindliche Zusage, sondern es sei allenfalls im Billigkeitswege zu beachten. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision gegen das Urteil der Vorinstanz beantragt.
Dem ist das FA entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache besteht nur dann, wenn eine von dem Urteil aufgeworfene Rechtsfrage im Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf, weshalb der Beschwerdeführer dazu in der Beschwerdeschrift schlüssige und substantiierte Angaben machen muss (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Anderenfalls fehlt es an der erforderlichen Darlegung dieses Revisionsgrundes (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Liegt zu der in Rede stehenden Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der hiernach erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit u.a. eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt hat oder auf Grund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden muss. Der Beschwerdeführer muss außerdem dartun, dass die klärungsbedürftige Frage anhand des konkreten Einzelfalls überhaupt im Interesse der Allgemeinheit klärungsfähig ist.
2. Diesen Anforderungen, die der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechen, wird die im Streitfall zu beurteilende Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. Soweit die Klägerin geklärt wissen will, in welchem Umfang der Grundsatz des Vertrauensschutzes bei der Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) zu beachten sei, wenn der Steuerpflichtige auf Grund einer strittigen Aussage in einer Einspruchsentscheidung zu nachteiligen Dispositionen (hier: Unterlassen der Klage gegen den Feststellungsbescheid) veranlasst worden sei, hat sie bereits keine klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen. Es entspricht insoweit der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten der Finanzverwaltung einen Vertrauenstatbestand begründen kann, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil ihre Beantwortung von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls (d.h. der zutreffenden Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Einzelfall) abhängt und daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1997 V B 145/96, BFH/NV 1998, 458; vom 21. April 1999 VII B 274/97, BFH/NV 1999, 1386). Im Übrigen räumt die Klägerin selbst ein, dass zu der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist. Diese wird in der Beschwerdebegründung zwar (teilweise) wiedergegeben, es fehlt aber eine Stellungnahme dazu, weshalb sie die aufgeworfene Rechtsfrage nicht hinreichend beantwortet oder auf Grund neuer Entwicklungen überdacht werden müsste.
3. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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