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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.1998
Aktenzeichen: I B 55/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
EStG § 3 Nr. 66 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den von ihr angenommenen und behaupteten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.
Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), wie sie im Streitfall erhoben wird, muß dargelegt werden, (1.) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, (2.) welche Beweismittel (3.) zu welchen Beweisthemen das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat, (4.) warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, (5.) weshalb die Beweiserhebung sich dem FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und (6.) inwieweit es bei einer Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 90; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 40, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Stützt sich die Rüge mangelnder Sachaufklärung zusätzlich auf den Vorwurf der Nichterhebung angebotener Beweise, so setzt die formgerechte Erhebung einer solchen Rüge nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; Gräber/Ruban, a.a.O., m.w.N.) folgende Angaben des Beschwerdeführers voraus: (1.) die ermittlungsbedürftigen Punkte, (2.) die angebotenen Beweismittel, (3.) den Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, in dem die Beweismittel bezeichnet worden sind, die das FG übergangen hat, (4.) weshalb das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, (5.) daß bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung des Beweises gerügt worden ist, oder daß die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Die Klägerin hat zwar dargelegt, daß und warum ihrer Ansicht nach Aufklärungsbedarf vorgelegen habe. Sie hat auch dargelegt, daß es hinsichtlich der gemäß § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungseignung der Einholung eines Sachverständigengutachtens und hinsichtlich der erforderlichen Sanierungsabsicht des Zeugenbeweises bedurft hätte. Bezogen auf den Sachverständigenbeweis fehlen indes Darlegungen, weshalb die Klägerin nicht von sich aus vor dem FG entsprechende Aufklärung verlangt hat bzw. weshalb die Beweiserhebung sich dem FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen. Auch bezogen auf den Zeugenbeweis ist nicht dargelegt worden, welche Zeugen unter welchen näheren Umständen angeboten worden sind. Auch hier fehlen überdies Darlegungen dazu, weswegen nicht vor dem FG gerügt worden ist, daß Beweisanträge übergangen worden sind.
Letztlich wendet die Klägerin sich mit ihrer Beschwerde nicht gegen die angeblich fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung durch das FG, sondern --wie auch und gerade der zusätzlich erhobene Vorwurf zeigt, das FG habe gegen die Denkgesetze verstoßen-- gegen dessen Sachverhaltswürdigung. Darin liegt aber allenfalls eine Begründung einer anschließenden Revision, nicht der Beschwerde auf ihre Zulassung.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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