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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: I B 56/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 82
ZPO § 485
ZPO § 485 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH. Sie führt zahlreiche Rechtsbehelfsverfahren, in denen es u.a. darum geht, ob der Ort ihrer Geschäftsleitung sich in den Jahren 1992 bis 2000 im Inland oder im Ausland befand. Die Antragstellerin selbst behauptet, ihre Geschäfte seien in jenem Zeitraum in dem französischen Ort F geleitet worden; demgegenüber hat der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verschiedene Verwaltungsakte erlassen, die auf der Annahme beruhen, dass sich die Geschäftsleitung der Antragstellerin an deren inländischem Sitzort (S) befunden habe. In diesem Zusammenhang waren mehrere Klagen beim Finanzgericht (FG) anhängig.

Im Rahmen eines dieser Klageverfahren beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Sie machte geltend, die Vernehmung mehrerer --von ihr namentlich benannter-- Auskunftspersonen, die Beiziehung verschiedener --ebenfalls benannter-- Schriftstücke und die Einholung behördlicher Auskünfte würden ergeben, dass sich ihre Geschäftsleitung stets in F befunden habe und dass die von ihr angefochtenen Verwaltungsakte deshalb rechtswidrig seien. Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens sei geboten, da anderenfalls der Verlust von Beweismitteln drohe.

Das FA stimmte der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht zu. Daraufhin lehnte das FG den Antrag ab. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Das FA hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu Recht abgelehnt.

1. Nach § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 485 der Zivilprozessordnung (ZPO) können während oder außerhalb eines Streitverfahrens auf Antrag eines Beteiligten bestimmte Formen der Beweiserhebung angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert ist. Ist bereits ein Rechtsstreit bei einem FG anhängig, so ist der Antrag bei diesem Gericht zu stellen (§ 82 FGO i.V.m. § 486 Abs. 1 ZPO); anderenfalls ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre (§ 82 FGO i.V.m. § 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Um einen solchen Antrag geht es im Streitfall.

2. Das FG hat zur Begründung seiner den Antrag ablehnenden Entscheidung ausgeführt, dass die Antragstellerin die in § 485 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen im Streitfall nicht hinreichend dargetan habe. Dem pflichtet der Senat bei. Denn nachdem das FA der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht zugestimmt hatte, hätte das FG ein solches Verfahren nur anordnen dürfen, wenn ein Verlust oder eine erschwerte Benutzung der von der Antragstellerin benannten Beweismittel gedroht hätte. Diese Gefahr ergibt sich indessen aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht.

Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang zum einen vorgebracht, dass zwei als Zeugen in Betracht kommende Personen gegenwärtig nicht zu einer mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt werden könnten. Dazu hat das FG jedoch zu Recht darauf abgestellt, dass die betreffenden Personen zu einem späteren Zeitpunkt vernommen werden könnten und dass die Antragstellerin folglich mit diesem Hinweis die Gefahr eines Beweisverlustes oder einer wesentlich erschwerten Beweisführung nicht dargelegt habe. Zum anderen hat die Antragstellerin geltend gemacht, mit fortschreitendem Zeitablauf wachse die Gefahr, dass Auskunftspersonen nicht mehr erreichbar seien oder ihre Erinnerung verblasse; solche allgemeinen Erwägungen sind indessen nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO zu begründen. Diese Vorschrift verlangt vielmehr, dass aus im Einzelfall vorliegenden Gründen eine Erschwerung der Beweisführung konkret zu befürchten ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. Mai 2007 I B 135/06, BFH/NV 2007, 1900, m.w.N.), und Anhaltspunkte für das Vorliegen eines so gearteten Sachverhalts ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht.

3. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin schließlich, dass dem FG Verfahrensfehler unterlaufen seien. Das gilt zum einen insoweit, als das FG das FA als Antragsgegner angesehen hat: Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag im Rahmen des beim FG anhängigen Klageverfahrens gestellt hat, war Antragsgegner das in jenem Verfahren beklagte FA, und der von der Antragstellerin angenommene gesetzliche Beklagtenwechsel hat ersichtlich nicht stattgefunden. Dafür wäre nämlich Voraussetzung, dass auf Grund eines behördlichen Organisationsakts im Anschluss an die Klageerhebung eine andere als die ursprünglich beklagte Behörde für die Besteuerung der Antragstellerin zuständig geworden wäre (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 I R 87/04, BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575, m.w.N.), und dafür enthalten weder der Vortrag der Antragstellerin noch der sonstige Akteninhalt irgendwelche Anhaltspunkte. Schließlich geht auch der Vortrag der Antragstellerin fehl, das FG sei verpflichtet gewesen, im Vorfeld seiner Entscheidung Hinweise zur rechtlichen Beurteilung des Streitfalls zu erteilen; eine solche Verpflichtung besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741, m.w.N.).

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