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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: I B 56/08
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 160
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Streitpunkt ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf der Grundlage eines Benennungsverlangens nach § 160 der Abgabenordnung (AO) bestimmte Aufwendungen für Bauleistungen als Betriebsausgaben der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unberücksichtigt lassen durfte.

Die mit dem Handel, der Vermittlung und der Verwaltung von Immobilien befasste Klägerin, eine GmbH, ließ im Jahr 1998 ein Mehrfamilienhaus sanieren und umbauen. Mit einem Teil der Arbeiten beauftragte sie die G-GmbH, die seit Ende 1997 in das Handelsregister und in die Handwerksrolle eingetragen war. Die G-GmbH stellte der Klägerin im Jahr 1998 mehrere Rechnungen im Gesamtbetrag von netto 188 596 DM, in denen eine Bankverbindung nicht angegeben war. Die Klägerin leistete die Zahlungen mittels Schecks, die auf Konten gutgeschrieben wurden, die nicht dem Betriebsvermögen der G-GmbH zuzuordnen waren.

Die Steuerfahndung kam in einem Verfahren gegen die G-GmbH zu der Erkenntnis, dass die G-GmbH nicht selbst in der Lage gewesen sei, Bauaufträge auszuführen. Sie habe lediglich als "Serviceunternehmen" für andere Unternehmen fungiert, um die zu einer Auftragserlangung erforderlichen Unterlagen (Registereintragungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen) vorlegen zu können. Die hinter der G-GmbH stehenden Personen wurden deshalb im Jahr 2000 wegen Steuerhinterziehung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Im Rahmen einer im Anschluss daran bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung kam der Prüfer in seinem Bericht zu der Auffassung, die von der Klägerin im Jahr 1998 als Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen an die G-GmbH seien steuerlich nicht zu berücksichtigen, weil die G-GmbH nicht als Empfängerin anzusehen sei; die Klägerin habe trotz Aufforderung den oder die tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht benannt. Das FA änderte dem folgend die die Streitjahre 1998 bis 2000 betreffenden Festsetzungs- und Feststellungsbescheide betreffend die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Die deswegen erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 25. Januar 2008 9 K 3127/04 K,G,F die Zahlungen an die G-GmbH als zur Hälfte steuerlich berücksichtigungsfähig angesehen hat.

Die Klägerin beantragt

die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil.

Das FA beantragt,

die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargetan.

1.

Die Rüge der Klägerin, das FG habe aus dem Inhalt des Prüfungsberichts nicht darauf schließen dürfen, dass das FA der Klägerin ein Benennungsverlangen gestellt habe, lässt keinen Bezug zu einem der in § 115 Abs. 2 FGO definierten Zulassungsgründe erkennen.

2.

Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Zur Darlegung einer Divergenz des angefochtenen Urteils zu anderweitiger Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer einen das FG-Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz aus dem in Bezug genommenen Vergleichsurteil in der Weise gegenüberstellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2007 I B 51/06, BFH/NV 2007, 2259; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42, jeweils m.w.N.). Dem werden die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht gerecht.

a)

In Bezug auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Februar 2004 13 K 4740/07 G (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1019) macht die Klägerin geltend, es habe ein identischer Sachverhalt vorgelegen, aus dem das FG Düsseldorf geschlossen habe, dass der dortige Kläger alles getan habe, um sich über den leistenden Unternehmer zu informieren. Inwiefern aber tatsächlich identische Sachverhalte gegeben waren, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin --mit Ausnahme des Umstands, dass im Fall des FG Düsseldorf mit Barschecks bezahlt worden sei-- nicht. Insbesondere ist nicht zu ersehen, dass dort die vom FG benannten weiteren Verdachtsgründe (keine Kontoangabe in den Rechnungen, Firmenstempel durchweg am unteren Blattrand) ebenfalls gegeben waren.

b)

In seinem Urteil vom 19. Juli 2001 10 K 332/99 F (EFG 2001, 1340) soll das FG Düsseldorf nach dem Vorbringen der Klägerin dargelegt haben, welche Nachweise für die Erfüllung der Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen ausreichend seien. Inwiefern die Annahme im angefochtenen Urteil, die Vielzahl der präsentierten Bescheinigungen habe im Streitfall eher verdachtverstärkend wirken müssen, dazu in rechtlichem Widerspruch stehen soll, ist nicht zu erkennen. Es ist jeweils eine Frage der Sachverhaltswürdigung des Einzelfalls, welche Schlüsse das jeweilige FG aus den konkret vorgelegten Dokumenten zieht. Eine allgemeingültige Regelung kommt insoweit nicht in Betracht.

Aus dem gleichen Grund ist nicht zu ersehen, warum diese Schlussfolgerung des FG mit einem Rechtssatz aus dem Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 I R 19/01 (BFH/NV 2002, 609) kollidieren soll. Von dem diesem Urteil zu entnehmenden Grundsatz, es sei dem Steuerpflichtigen bis zum Zeitpunkt der Zahlung zumutbar, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern, ist offenkundig auch das FG ausgegangen. Soweit die Klägerin die Annahme des FG als anmaßend und falsch bezeichnet, macht sie keine rechtliche Divergenz geltend, sondern beruft sich auf eine abweichende Sachverhaltswürdigung. Ein Grund zur Zulassung der Revision ergibt sich daraus jedoch nicht.

c)

Die Klägerin rügt weiter, das FG habe ignoriert, dass die auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter der G-GmbH die angebotenen Leistungen sofort und selbständig hätten erbringen können, und sei damit vom Senatsurteil vom 10. November 1998 I R 108/97 (BFHE 187, 211, BStBl II 1999, 121) abgewichen. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil sie nicht mit dem vom FG festgestellten Sachverhalt vereinbar ist. Daraus ergibt sich insbesondere nicht, dass die den Auftrag ausführenden Personen tatsächlich als Mitarbeiter der G-GmbH tätig waren.

d)

Auch soweit die Klägerin mehrfach vorbringt, die in Rede stehenden Rechnungen der G-GmbH seien bei dieser gewinnerhöhend und steuerwirksam erfasst worden, beruft sie sich auf Tatsachen, die sich aus den Feststellungen des FG nicht ergeben. Gleiches gilt für den Vortrag, die Zahlungen der Klägerin könnten nur entweder der G-GmbH oder deren Gesellschaftern zugeflossen sein. Das FG ist vielmehr davon ausgegangen, dass die G-GmbH bzw. deren Hintermänner lediglich eine "Entleihgebühr" von den wirklichen Zahlungsempfängern erhalten haben.

e)

Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der BFH-Rechtsprechung, nach der ein Benennungsverlangen ermessensfehlerhaft sein kann, wenn der Steuerpflichtige selbst Opfer einer für ihn nicht durchschaubaren Täuschung geworden ist und sich ihm nicht Zweifel hinsichtlich seines Geschäftspartners aufdrängen mussten (z.B. BFH-Urteil vom 4. April 1996 IV R 55/94, BFH/NV 1996, 801), hat die Klägerin ebenfalls nicht dargetan. Vielmehr ist auch das FG ausdrücklich von dieser Rechtsprechung ausgegangen; es hat jedoch im Rahmen seiner Sachverhaltswürdigung die tatsächlichen Voraussetzungen einer derartigen Täuschung verneint. Die Klägerin stellt dem die eigene --abweichende-- Sachverhaltswürdigung entgegen, was aber eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen kann.

f)

Die Rüge, das FG habe im Rahmen der Schätzung des Steuerausfalls unter Berücksichtigung des angemessenen Steuersatzes der Empfänger mit 50% des streitigen Betrages eine erheblich zu hohe Quote angenommen und insbesondere den baubezogenen Aufwand der Empfänger für die Erbringung der Leistungen außer Acht gelassen, vermag eine Divergenz zur in Bezug genommenen BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434) nicht zu begründen. Denn das FG ist durchaus von den rechtlichen Prämissen der BFH-Rechtsprechung ausgegangen; etwaige Fehler in Zusammenhang mit der Ermittlung der Steuerbelastung der Empfänger im Einzelfall sind kein Zulassungsgrund.

3.

Ein Grund zur Zulassung der Revision ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, § 160 AO verstoße gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, weil nach der Rechtsprechung ein Benennungsverlangen ungerechtfertigt sei, wenn die Zahlung an einen im Ausland ansässigen Empfänger erfolge. Soweit die Klägerin damit auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO abzielen sollte, fehlt es an jeglichen auch nur annähernd konkreten Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, inwiefern eine sog. Inländerdiskriminierung überhaupt vom gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot umfasst sein kann.

4.

Der Senat teilt schließlich nicht die Auffassung der Klägerin, eine Revisionszulassung sei wegen eines "sachlich völlig unbilligen Ergebnisses" des FG-Urteils geboten. Ein offensichtlicher Rechtsfehler, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 IX B 169/03, BFH/NV 2005, 1057), liegt nicht vor.

Ende der Entscheidung

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