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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.1998
Aktenzeichen: I B 56/98
Rechtsgebiete: KStG, FGO
Vorschriften:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 | |
FGO § 115 Abs. 3 | |
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --ein eingetragener Verein-- führte beim Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit gegen das Finanzamt Z. In dem Verfahren war streitig, ob der Kläger wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Jahr 1989 (Streitjahr) von der Körperschaftsteuer befreit ist. Das FG hat die Klage durch Urteil vom 8. Dezember 1997 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Es vertrat die Auffassung, der Kläger habe weder nach seiner Satzung noch nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der zugleich der Vorsitzende des Vorstandes des Klägers ist, am 21. März 1998 zugestellt. Am 9. April 1998 hat der Prozeßbevollmächtigte für den Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Beschwerdegegner ist das Finanzamt X als Rechtsnachfolger des Finanzamtes Z.
In der Beschwerdeschrift vom 8. April 1998 hat der Kläger vorgetragen: Er könne die Beschwerde derzeit nicht begründen. Die gesamten den Rechtsstreit betreffenden Akten seines Prozeßbevollmächtigten --mit Ausnahme des FG-Urteils-- seien vom ... Innenministerium beschlagnahmt worden. Das Ministerium weigere sich, die Akten wieder herauszugeben.
Mit Schriftsatz vom 5. Juni 1998 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt und ergänzend vorgetragen: Nicht nur die Anwaltsakten, auch sämtliche Unterlagen des Klägers seien beschlagnahmt und bisher nicht wieder herausgegeben worden. Sobald die Akten wieder zugänglich seien, werde die Beschwerde innerhalb eines Monats begründet werden.
Der Beschwerdegegner hält die Beschwerde für unzulässig.
2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 115 Abs. 3 FGO ist eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Urteils einzulegen und zu begründen. Wird die Frist versäumt, ist die Beschwerde unzulässig. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu gewähren ist, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Der Kläger hat die Beschwerde zwar fristgerecht eingelegt. Er hat sie aber bisher nicht begründet und damit insoweit die Frist versäumt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dem Kläger nicht zu gewähren. Ein erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt u.a. voraus, daß der Antragsteller die Tatsachen, auf die er seinen Antrag stützt, glaubhaft gemacht hat (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß die zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde benötigten Unterlagen des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten beschlagnahmt worden sind und dem Prozeßbevollmächtigten während der Beschwerdefrist nicht zur Verfügung standen. Der Kläger hat auch keine Erklärung seines Prozeßbevollmächtigten oder einer anderen Person vorgelegt, in der eidesstattlich versichert wird, daß die Angaben in den Schriftsätzen vom 8. April und 5. Juni 1998 den Tatsachen entsprechen.
Selbst wenn unterstellt wird, diese Angaben seien zutreffend, wäre dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entsprechen. Die --unterstellte-- Beschlagnahme der Unterlagen schließt ein Verschulden des Klägers an der Fristversäumung nicht aus. Es wäre dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten zuzumuten gewesen, Einsicht in die Gerichtsakten und die dem FG vorgelegten Akten der Finanzbehörden zu nehmen und sich dadurch die Informationen zu beschaffen, die zur Begründung der Beschwerde erforderlich sind.
Ende der Entscheidung
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