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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.2005
Aktenzeichen: I B 57/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
I B 56/05 I B 57/05 I B 58/05 I B 59/05
Gründe:
Die Verbindung der Beschwerden beruht auf § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO mittels Kurzbegründung.
Die Beschwerden sind nicht zulässig erhoben, sie waren zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt, es fehlt bereits an der Bezeichnung eines Zulassungsgrundes.
Ein --wie von der Klägerin behauptetes-- Fehlverhalten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vermag nicht zur Zulassung der Revision zu führen. Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO können nur solche sein, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 77, m.w.N.). Eine wie von der Klägerin zudem gerügte unterschiedliche Rechtsauslegung im Bereich der Umsatzsteuer und der Ertragsteuern betrifft die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts. Diese Rüge kann allenfalls dann zur Zulassung der Revision --gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO-- führen, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts schwerwiegende Fehler unterlaufen sind, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 25. März 2003 III B 67/02, BFH/NV 2003, 1167; vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798). Davon kann vorliegend --auch nach dem Vortrag der Klägerin-- keine Rede sein.
Ende der Entscheidung
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