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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: I B 57/98
Rechtsgebiete: FGO, KStG, KStG 1984


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
KStG § 27 Abs. 2 Satz 2
KStG 1984 § 27 Abs. 3 Satz 2
KStG 1984 § 30 Abs. 2 Nr. 1
KStG § 40 Abs. 1 Nr. 1
KStG § 27
KStG § 54 Abs. 10 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. a) Nach Darlegung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sind im Streitfall zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zum einen sei dies die Frage danach, wie sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage im Rahmen eines Vorteilsausgleichs auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) auswirke. Zum anderen sei die Frage grundsätzlich bedeutsam, ob die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1984 --mit der Folge einer Körperschaftsteuererhöhung-- auch dann herzustellen sei, soweit es um eine im Streitjahr 1987 abgeflossene vGA gehe, die nach Abkommensrecht steuerfrei bleibe und die deshalb mit dem Teilbetrag EK 01 des verwendbaren Eigenkapitals zu verrechnen sei.

b) Beiden Rechtsfragen kommt nach Lage der Dinge indes keine grundsätzliche Bedeutung zu:

Betreffend die erste Frage scheitert dies bereits daran, daß das Finanzgericht (FG) das Vorliegen einer entsprechenden Geschäftsgrundlage im Ergebnis verneint hat. Dies ergibt sich aus seiner Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung, in der der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ausdrücklich ausgeführt hat, daß die von der Klägerin geltend gemachte Geschäftsgrundlage nicht bestanden habe oder zumindest nicht nachgewiesen worden sei. Daß im FG-Urteil ergänzende Ausführungen dazu enthalten sind, wie sich eine weggefallene Geschäftsgrundlage gegebenenfalls auf das Verhalten der Vertragsbeteiligten auswirken kann, steht dem ebensowenig entgegen wie der Umstand, ob diese Ausführungen richtig oder falsch sind. Vielmehr wäre der Bundesfinanzhof in einem nachfolgenden Revisionsverfahren an die tatrichterliche Einschätzung gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), so daß die insoweit aufgeworfene Rechtsfrage in einem solchen Verfahren nicht klärungsfähig wäre.

Im Hinblick auf die zweite von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage ist die Gesetzeslage nach Maßgabe des KStG 1984 eindeutig; nach ihr besteht kein Zweifel daran, daß auch bei der (Weiter-)Ausschüttung nach Abkommensrecht steuerfrei gestellter ausländischer Einkünfte die Ausschüttungsbelastung herzustellen war (§§ 27 Abs. 3 Satz 2, 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG 1984). Zwar wurde im Schrifttum hiergegen eingewandt, die infolgedessen anfallende Körperschaftsteuererhöhung sei als Verstoß gegen bilaterale Vereinbarungen zu beurteilen (vgl. Wohlschlegel, Finanz-Rundschau --FR-- 1976, 243, und Der Betrieb 1991, 1494; Mayer-Wegelin, Betriebs-Berater 1976, 1599; Telkamp, FR 1977, 319; s. auch bei Dötsch in Dötsch/Eversberg/ Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rz. 93 ff.). Der Gesetzgeber hat auf diese Einwände reagiert, indem er § 40 Abs. 1 Nr. 1 KStG durch das Standortsicherungsgesetz vom 13. September 1993 (BGBl I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774) neu gefaßt und darin bestimmt hat, daß die Körperschaftsteuer nicht nach § 27 KStG erhöht wird, soweit für die Ausschüttung der Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG als verwendet gilt. Bezogen auf vGA gilt dies allerdings erstmals nur für solche, die im Wirtschaftsjahr 1993 vorgenommen werden (§ 54 Abs. 10 a KStG i.d.F. des Standortsicherungsgesetzes). Für die Zeit davor (und damit auch für das Streitjahr 1988) blieb es dabei, daß die Ausschüttungsbelastung herzustellen war, auch wenn die abkommensrechtliche Steuerbefreiung dadurch im Ergebnis rückgängig gemacht wurde. Der erkennende Senat hat klargestellt, daß ein derartiger Effekt hinzunehmen und nicht zu beanstanden ist (Senatsurteil vom 27. Juni 1990 I R 15/88, BFHE 162, 222, BStBl II 1991, 150, unter A. 6.). Überdies liegt der aufgeworfenen Rechtsfrage, wie erwähnt, ausgelaufenes Recht zugrunde. Es ist nicht erkennbar oder von der Klägerin dargetan, daß gleichwohl das für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderliche Allgemeininteresse an der Klärung dieser Frage gegeben wäre (vgl. dazu im einzelnen Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 78, m.w.N.).

2. Das FG ist nicht, wie von der Klägerin angenommen, von dem Senatsurteil vom 8. Juni 1977 I R 95/75 (BFHE 122, 491, BStBl II 1977, 704) abgewichen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das FG hat in dem Umstand, daß zwischen den im Streitfall in Rede stehenden Veräußerungsgeschäften eine Zeitspanne von acht Jahren gelegen hat, einen Anhaltspunkt für das Fehlen eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts gesehen. Diese Würdigung steht in Einklang mit den Ausführungen, die der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 122, 491, BStBl II 1977, 704 (unter 1. a der Entscheidungsgründe) gemacht hat. Nichts anderes gilt, was das Erfordernis klarer und eindeutiger Abmachungen zwischen der Klägerin und ihrer beherrschenden Gesellschafterin anbelangt (vgl. Urteil in BFHE 122, 491, BStBl II 1977, 704). Unabhängig davon liegen in derartigen Sachverhaltswürdigungen ohnehin keine Rechtssätze, die voneinander abweichen könnten.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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