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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: I B 58/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 2a Abs. 1 Satz 1
EStG § 2a Abs. 1 Satz 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 2
FGO § 96 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen in der Schweiz der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb im Jahr 1972 ein Grundstück in der Schweiz, das sie anschließend mit einem Wohnhaus mit drei Wohnungen bebaute. Diese Wohnungen vermietete sie in der Folgezeit --so auch in den Streitjahren (1982 und 1984 bis 1987)-- an Feriengäste. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm aufgrund der Angaben der Klägerin im Veranlagungsverfahren an, daß die Vermietungstätigkeit der Klägerin zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geführt und daß die Klägerin in allen Streitjahren jeweils einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt habe. Die von ihm errechneten Überschüsse bezog er in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ein.

In dem deswegen angestrengten Klageverfahren vertrat die Klägerin die Ansicht, daß es sich bei den genannten Einkünften nicht um solche aus Vermietung und Verpachtung gehandelt habe. Vielmehr seien sie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen und, da sie aus einer aktiven gewerblichen Tätigkeit resultierten, nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) von der deutschen Einkommensteuer freigestellt. Demgemäß beantragte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG), die vom FA angesetzten Überschüsse für alle Streitjahre außer Ansatz zu lassen.

Nachdem die Klägerin im Verlauf des Klageverfahrens weitere Unterlagen beigebracht hatte, gelangte das FG zu dem Ergebnis, daß sie in den Jahren 1982 und 1984 bis 1986 jeweils negative Einkünfte erzielt hatte. Es nahm an, daß in bezug auf das Streitjahr 1982 ein Verlust in Höhe von 2 983 DM entstanden sei und daß eine Berücksichtigung dieses Verlustes zur Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von 0 DM führen werde. Ob darüber hinaus weitere Positionen steuermindernd zu berücksichtigen seien, könne deshalb dahingestellt bleiben. Hinsichtlich der Streitjahre 1984 bis 1986 seien ebenfalls Verluste angefallen, die jedoch nach § 2a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für diese Jahre geltenden Fassung nicht steuermindernd berücksichtigt werden dürften. In 1987 habe die Klägerin aus ihrer Vermietungstätigkeit einen geringfügigen Überschuß erwirtschaftet, der gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG mit den in den Vorjahren unberücksichtigt gebliebenen Beträgen zu verrechnen sei. Das FG erließ ein Urteil, in dem unter Abänderung der angefochtenen Bescheide dem FA aufgegeben wurde, die Steuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es hierzu, daß die Klägerin für die Streitjahre 1984 bis 1987 mit ihrem jeweiligen Hauptantrag obsiege, die aus der Schweiz stammenden Einkünfte unberücksichtigt zu lassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob --wie das FA meint-- es bereits an einer hinreichenden Darlegung von Zulassungsgründen (§ 115 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) durch die Klägerin fehlt. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels scheitert jedenfalls daran, daß die Klägerin durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist.

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist, daß der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Rz. 12 vor § 115, m.w.N.). Das gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde (Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 180 f.). Diese ist deshalb unzulässig, wenn der Kläger in der ersten Instanz in vollem Umfang obsiegt hat (Gräber/Ruban, a.a.O.).

Für die Frage des "Obsiegens" vor dem FG kommt es wiederum darauf an, ob das FG mit seiner Entscheidung hinter dem in der unteren Instanz erhobenen Begehren zurückgeblieben ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1990 IX R 79/90, BFH/NV 1991, 611). Dabei ist, da die Entscheidungskompetenz des FG durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers begrenzt ist (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), allein eine Abweichung der Entscheidung von diesem Antrag maßgeblich (BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 42/91, BFH/NV 1995, 481, m.w.N.). Deshalb ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wenn das FG dem Begehren des Beschwerdeführers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung in vollem Umfang gefolgt ist (Senatsurteil vom 23. April 1986 I R 178/82, BFHE 147, 125, BStBl II 1986, 880, 881). Dasselbe muß erst recht gelten, wenn das FG --entgegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO-- zugunsten des Klägers über den Klageantrag hinausgegangen ist.

2. Im Streitfall hat die Klägerin ausweislich des Terminprotokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragt, für alle Streitjahre "den vom FA für das ... Grundstück angesetzten Überschuß außer Ansatz zu lassen". Dieser Wortlaut des Antrags weist eindeutig darauf hin, daß sie lediglich die Nichtberücksichtigung der vom FA angesetzten positiven Einkünfte, nicht aber darüber hinaus den Ansatz negativer Einkünfte begehrte. Eine solche Deutung drängt sich um so mehr auf, als die Klägerin ihr Begehren inhaltlich damit begründet hatte, daß die Einkünfte aus dem Grundstück in der Schweiz nach dem DBA-Schweiz bei der deutschen Besteuerung außer Betracht zu bleiben hätten. In diesem Sinne hat im übrigen auch das FG, wie sich aus den Gründen seines Urteils ergibt, den Antrag der Klägerin verstanden.

Von dem so bestimmten Klagebegehren weicht das angefochtene Urteil nicht zuungunsten der Klägerin ab. Vielmehr hat das FG in bezug auf die Streitjahre 1984 bis 1987 dem FA aufgegeben, bei der Neuberechnung der Steuer die Einkünfte aus dem Grundstück in der Schweiz "außer Ansatz zu lassen"; das entspricht exakt dem für diese Jahre gestellten Klageantrag. Hinsichtlich des Streitjahres 1982 hat es sogar eine Berücksichtigung negativer Einkünfte für geboten erachtet, was zwar im Hinblick auf § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO bedenklich sein könnte, jedenfalls aber nicht zu Lasten der Klägerin hinter dem Klagebegehren zurückbleibt. Vor diesem Hintergrund fehlt es in bezug auf alle Streitjahre an einer Beschwer der Klägerin, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden muß.

Ende der Entscheidung

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