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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: I B 59/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 134
ZPO § 579 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) vom 24. Januar 2007 ist unbegründet. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Verständnis des FG zutrifft, wonach die nach der tatsächlichen Verständigung der Beteiligten eingegangenen Schriftsätze der Antragstellerin als Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens ... zu werten waren. Denn selbst vom gegenteiligen Standpunkt aus wäre der den Antrag zurückweisende Beschluss allenfalls rechtswidrig, nicht aber nichtig. Eine etwaige Fehlinterpretation des Begehrens eines Prozessbeteiligten begründet weder den geltend gemachten Mangel nach § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 579 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (die nicht ordnungsgemäße Vertretung eines Beteiligten im Prozess) noch einen sonstigen Nichtigkeitsgrund.

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