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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: I B 6/05
Rechtsgebiete: FGO, HGB
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
HGB § 84 Abs. 3 | |
HGB § 89b |
Gründe:
Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt.
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
b) Das Finanzgericht (FG) hat den Vertrag zwischen der GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter (S) entsprechend seiner Bezeichnung als Handelsvertretervertrag beurteilt. Die GmbH sei als Untervertreter eingesetzt gewesen, was nach § 84 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) möglich sei. Aufgrund dieses Vertrages habe der GmbH nicht nur für jedes von ihr vermittelte Geschäft 95 % des Provisionsanspruchs des S gegenüber der X zugestanden, sondern auch 95 % des Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB. Dieser anteilige Ausgleichsanspruch sei in der Gewinnermittlung des Streitjahres zu berücksichtigen.
c) Der Kläger als Insolvenzverwalter der GmbH zieht mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Zweifel, dass nach dem objektiven Erklärungswert der beiderseitigen Willenserklärungen der Vertrag entsprechend ausgelegt werden kann oder sogar entsprechend ausgelegt werden muss. Er hält aber für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, ob bei einvernehmlicher Handhabung und Abwicklung eines Vertrages zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter kein Raum mehr für eine Auslegung ist, die sich an den beiderseitigen Interessen und dem Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarung orientiert.
d) Damit hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Er trägt nicht vor, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung sind Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten und auf einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich auch durchgeführten Vereinbarung beruhen (z. B. Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545). Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob und inwieweit sich die aufgeworfene Rechtsfrage bereits anhand der bisherigen Rechtsprechung beantworten lässt und ob sich die angestrebte Auslegung des Vertrages, nach der der GmbH kein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zustehen soll, obwohl sie den Kundenstamm aufgebaut hat, mit dieser Rechtsprechung in Einklang bringen ließe.
2. Der Kläger hat damit auch nicht dargetan, dass die Entscheidung des Streitfalls von einer ungeklärten Rechtsfrage abhängt, die Anlass gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen und des Verfahrensrechts aufzustellen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO, z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
Ende der Entscheidung
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