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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: I B 6/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Geschäften der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit einer Schweizer Gesellschaft.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren (1995 bis 1998) von A und B zu je 46,53 % gehalten wurde. A und B waren zugleich beherrschende Gesellschafter der T-GmbH und der R-KG. Ferner erwarben sie im Jahr 1997 50 % (A) und 48 % (B) der Anteile an der S-AG, einer Schweizer Kapitalgesellschaft, die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht über eigene Geschäftsräume verfügte und nur über eine Treuhandgesellschaft erreichbar war. Ferner hat das FG festgestellt, dass die S-AG weder Arbeitnehmer beschäftigte noch eigene Aktivitäten entfaltete.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin Waren in die USA geliefert und diese Lieferungen über die S-AG fakturiert hatte. Nach der Berechnung des Prüfers hatte die S-AG auf diese Weise einen Rohgewinn von 215 596 DM erzielt. Der Prüfer ging davon aus, dass die S-AG eine funktionslose "Briefkastengesellschaft" gewesen sei und dass deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung in der genannten Höhe vorliege. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schloss sich dieser Ansicht an und erließ für die Streitjahre entsprechende Steuerbescheide. Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage hat das FG abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei, da das FG einem von ihr --der Klägerin-- gestellten Beweisantrag zu Unrecht nicht nachgegangen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht ordnungsgemäß dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil dann zuzulassen, wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann. Ein solcher Mangel muss, wenn auf ihn eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt wird, vom Beschwerdeführer dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Geschieht das nicht, so ist die Beschwerde unzulässig.
2. Im Streitfall rügt die Klägerin, dass das FG den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe und insbesondere einem von ihr gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen sei. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung wird jedoch nur dann zulässig erhoben, wenn u.a. vorgetragen wird, welche Beweismittel dem FG zur Verfügung gestanden hätten und von ihm zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 2005 X B 173/04, BFH/NV 2005, 1850; vom 25. April 2006 I B 60/05, BFH/NV 2006, 1501; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69, m.w.N.). Diesem Erfordernis hat die Klägerin nicht genügt. Sie hat weder in der mündlichen Verhandlung vor dem FG noch in der Beschwerdebegründung bestimmte Beweismittel benannt, deren Berücksichtigung durch das FG sie vermisst. Angesichts dessen reicht ihr Vortrag zur Darlegung des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht aus.
3. Im Kern läuft dieser Vortrag denn auch auf die Rüge hinaus, das FG habe nicht ausreichend beachtet, dass die S-AG auch von der R-KG Waren bezogen und den größten Teil ihres Umsatzes mit diesen Waren erzielt habe. Damit zeigt die Klägerin indessen nicht auf, dass dem FG ein Verfahrensmangel unterlaufen ist. Denn dass die S-AG auch von der R-KG beliefert wurde, ist im angefochtenen Urteil ausdrücklich erwähnt, vom FG also erkennbar berücksichtigt worden; insoweit kann mithin nicht angenommen werden, dass das FG von einem nicht vorliegenden Sachverhalt ausgegangen sei oder das Recht der Klägerin auf Gehör verletzt habe. Zur Höhe des auf die Geschäfte mit der Klägerin entfallenden Gewinns der S-AG hat das FG sich eine tatrichterliche Überzeugung gebildet, deren Richtigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüft werden kann. Abgesehen davon hat die Klägerin ausweislich des Akteninhalts das nunmehr von ihr hervorgehobene Verhältnis zwischen ihren eigenen Lieferungen einerseits und denjenigen der R-KG andererseits erstinstanzlich nicht geltend gemacht; insbesondere in ihrer Klagebegründung, auf die sie in der Beschwerdebegründung verweist, wird dieser Umstand nicht erwähnt. Daher handelt es sich letztlich um nachträgliches Vorbringen, das im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohnehin nicht berücksichtigt werden kann.
Ende der Entscheidung
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