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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: I B 6/98
Rechtsgebiete: KStG, FGO


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
KStG § 27 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- ist ein Handelsunternehmen. Sie belieferte u.a. in den Jahren 1987 und 1988 (Streitjahre) Einzelhändler mit einem von ihr zusammengestellten Warensortiment. Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin waren in den Streitjahren A und seine Ehefrau. A war am Stammkapital der Klägerin zu 98 v.H. beteiligt. Er hatte der Klägerin wesentliche Grundlagen ihres Betriebes verpachtet und erzielte durch die als echte Betriebsaufspaltung zu qualifizierende Verpachtung gewerbliche Einkünfte.

Ende 1986 entschlossen sich die Klägerin und ihre Gesellschafter, die Erträge aus den zwischen der Klägerin und ihren Lieferanten ausgehandelten hohen Einkaufsprovisionen und -boni (künftig: Boni) in das Einzelunternehmen des A, das Besitzunternehmen, zu verlagern. Die Klägerin teilte den Lieferanten im Frühjahr 1987 mit: Die Boni sollten künftig an das Einzelunternehmen überwiesen werden. Anlaß für die Verlagerung der Boni-Erträge in das Einzelunternehmen waren nach Angabe der Klägerin keine steuerlichen Überlegungen, sondern die Befürchtung, ihre Lieferanten, Kunden und Konkurrenten könnten aufgrund der für die Klägerin als mittelgroße Kapitalgesellschaft geltenden Publizitätsvorschriften die Höhe der Boni und die sehr gute Ertragslage der Klägerin erkennen und dies würde sich bei Preisverhandlungen zum Nachteil der Klägerin auswirken und die Konkurrenzsituation verschärfen. Die in das Einzelunternehmen verlagerten Boni betrugen in den beiden Streitjahren insgesamt rd. 1,7 Mio DM.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, die aufgrund der Verlagerung der Boni in das Einzelunternehmen verhinderten Vermögensmehrungen bei der Klägerin seien verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und andere Ausschüttungen i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG. Er erließ für die Streitjahre einen Körperschaftsteuerbescheid, dem diese Rechtsansicht zugrunde liegt. Einspruch und Klage waren erfolglos.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin, die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist, soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt. Die Beschwerdeschrift enthält zwar Ausführungen darüber, daß im Bereich der vGA noch zahlreiche Rechtsfragen klärungsbedürftig seien und dies insbesondere hinsichtlich des beim Fremdvergleich anzulegenden Maßstabs gelte. Welche Rechtsfrage nach Auffassung der Klägerin in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren zu klären ist, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin aber nur vage. Der beschließende Senat sieht die Darlegungen der Klägerin jedoch als gerade noch ausreichend für die Zulässigkeit der Beschwerde an. Der Beschwerdeschrift läßt sich durch Auslegung --wenn auch mit dem Risiko der Fehlinterpretation-- entnehmen, welche Rechtsfrage die Klägerin für klärungsbedürftig hält.

b) Der beschließende Senat legt den Vortrag der Klägerin dahingehend aus, daß in dem angestrebten Revisionsverfahren die Rechtsfrage zu klären sei, ob in Fällen von Gewinnverlagerungen aus einer Betriebs-GmbH in das Besitzunternehmen die etwaige Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nach dem Maßstab des Verhaltens eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (der Betriebs-GmbH) oder nach dem des dealing at arm's length zu beurteilen ist.

Diese Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Im Urteil vom 17. Mai 1995 I R 147/93 (BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204) hat der Senat ausgeführt, in der Mehrzahl der Fälle lasse sich (bereits) anhand des Maßstabs des Verhaltens eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entscheiden, ob eine Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sei oder nicht. Dabei ist er, wie sich aus den weiteren Ausführungen in dem Urteil (dort unter II. B. 2.) klar ergibt, davon ausgegangen, daß in der Mehrzahl der Fälle Vereinbarungen zu beurteilen sind, die für die Kapitalgesellschaft nachteilig sind. Die Rechtsfrage, ob in Fällen der Gewinnverlagerung aus der Betriebs-GmbH in das Besitzunternehmen der dealing at arm's length-Maßstab oder (nur) der Maßstab des Verhaltens eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters der Betriebs-GmbH anzulegen ist, würde sich zudem in dem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie wäre nicht entscheidungserheblich. Auch wenn der dealing at arm's length-Maßstab angelegt und somit beim Fremdvergleich die Interessenlage des Besitzunternehmens berücksichtigt würde, hielte die Vereinbarung über die Verlagerung der Boni-Zahlungen in das Besitzunternehmen dem Fremdvergleich nicht stand. Der Maßstab des Verhaltens eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist ein Teilaspekt des dealing at arm's length-Maßstabs (s. Urteil in BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204). Eine Vereinbarung hält somit dem erweiterten und vollständigen Fremdvergleich nach dem dealing at arm's length-Maßstab bereits dann nicht mehr stand, wenn sie dem widerspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (hier: der Betriebs-GmbH) vereinbart hätte.

2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.

Das FG ist nicht von dem Senatsurteil in BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204 abgewichen. Wie oben (II. 1. b) ausgeführt, hat der Senat in diesem Urteil nicht entschieden, daß der Maßstab des Verhaltens eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters in Fällen wie dem Streitfall ungeeignet sei, um die Veranlassung einer für die Kapitalgesellschaft nachteiligen Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis zu bejahen. Die Entscheidung des FG weicht auch nicht von dem Senatsurteil vom 12. Juni 1997 I R 14/96 (BFHE 183, 459) ab. In ihm hat der Senat sinngemäß ausgeführt, eine Kapitalgesellschaft könne sich aus vernünftigen Gründen auf die Wahrnehmung bestimmter Geschäftschancen beschränken, das Rechtsinstitut der vGA rechtfertige es nicht, einer Kapitalgesellschaft ein Rechtsgeschäft aufzudrängen, das sie gemessen am Fremdvergleich unter keinen Umständen abgeschlossen hätte. Das FG hat seiner Entscheidung keinen davon abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt. Es hat vielmehr aufgrund eines Fremdvergleichs vernünftige Gründe für die Verlagerung der Boni-Erträge in das Besitzunternehmen verneint. Zudem ist es aus tatsächlichen Gründen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Geschäftschance, von den Lieferanten Boni zu erhalten, der betrieblichen Tätigkeit der Klägerin als Handelsunternehmen immanent ist. Zu beurteilen war im Streitfall --entgegen der Auffassung der Klägerin-- keine Auslagerung der Einkaufstätigkeit in das Einzelunternehmen. Verlagert wurden nicht Tätigkeiten und die mit ihnen verbundenen Chancen und Risiken, sondern nur die Boni-Erträge, die mit der bei der Klägerin verbliebenen Einkaufstätigkeit verbunden waren. Die Verhandlungen mit den Lieferanten führte weiterhin A als Geschäftsführer der Klägerin. Er übernahm den Lieferanten gegenüber auch keine persönliche Delkrederehaftung.



Ende der Entscheidung

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