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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.2000
Aktenzeichen: I B 60/00
Rechtsgebiete: AO 1977, GewStG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Zwischen den Beteiligten besteht nach Lage der Dinge grundsätzliches Einvernehmen darüber, dass die von der Schwester-GmbH, der X, akquirierten Kapitalgeber an dieser still beteiligt waren. Das zöge die Rechtsfolgen des § 8 Nr. 3 und des § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nach sich, allerdings --zunächst-- nur bei der X. Zwischen den Beteiligten besteht weiterhin Einvernehmen darüber, dass zwischen der X und der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ein (verdecktes) Treuhandverhältnis bestand, das grundsätzlich die Rechtsfolgen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) auslöst. Streitig ist allerdings, ob dies auch zur Annahme unmittelbarer stiller Beteiligungen zwischen den Geldgebern und der Klägerin und zu entsprechenden gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 3 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG bei dieser führt. Die Klägerin hält diese Frage für gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam, sie ist es jedoch nicht. Denn es steht außerhalb jeden Zweifels und beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass eine Kapitaleinlage, die im Rahmen einer typischen stillen Beteiligung am Unternehmen des Treuhänders gegeben wird, nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles steuerlich gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 dem Treugeber zuzurechnen ist, im Ergebnis nicht anders wie auch die stille Beteiligung eines Treuhänders (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. November 1967 I 274/64, BFHE 91, 98, BStBl II 1968, 218). Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) dies bejaht und folgerichtig die entsprechenden Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 3 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG bei der Klägerin vorgenommen. In letzterem liegt keine Abweichung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) von den von der Klägerin zitierten BFH-Urteilen vom 17. Februar 1972 IV R 40/68 (BFHE 105, 391, BStBl II 1972, 586), vom 1. Juni 1978 IV R 139/73 (BFHE 125, 386, BStBl II 1978, 570) und vom 27. Februar 1975 I R 11/72 (BFHE 115, 518, BStBl II 1975, 611). Der BFH hat in diesen Urteilen entschieden, dass unter einer stillen Beteiligung i.S. von § 8 Nr. 3 GewStG grundsätzlich eine stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Sinne (vgl. §§ 335 ff., nunmehr §§ 230 ff. des Handelsgesetzbuchs) zu verstehen ist; unverzichtbares Merkmal einer solchen Beteiligung sei eine Gewinnbeteiligung am Unternehmen des Geschäftsinhabers. Durch das angefochtene Urteil des FG, das lediglich eine anderweitige Zurechnung der stillen Beteiligung vornimmt, werden diese Grundsätze nicht in Frage gestellt.

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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