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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: I B 60/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Dieser Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ohne Begründung.

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