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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: I B 62/00
Rechtsgebiete: FGO, KStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
KStG § 47 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu werten sind und inwieweit ein Körperschaftsteuerbescheid Bindungswirkung für die Veranlagungen der Folgejahre entfalten kann.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine 1973 gegründete GmbH, an deren Stammkapital in den Streitjahren (1986 bis 1993) der Kaufmann B zu 75 v.H. und dessen Ehefrau zu 25 v.H. beteiligt waren. Ihr Unternehmensgegenstand ist die "wirtschaftliche und finanzmathematische Beratung von Industrie, Handel und Gewerbe". Geschäftsführer war in den Streitjahren --wie bereits seit Gründung der Klägerin-- B. Dieser war außerdem seit 1971 als Gutachter für versicherungsmathematische Fragestellung freiberuflich tätig sowie bereits zum Zeitpunkt der Gründung der Klägerin Inhaber eines Einzelunternehmens mit dem Namen I.

Am 30. Dezember 1974 sagte die Klägerin dem B "in Anerkennung seiner Dienste und anstelle eines Jahresgehalts i.H.v. 100.000 DM" für den Fall seines Ausscheidens bei Erreichung der Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) oder aufgrund von Invalidität die Zahlung einer Altersrente zu. Ob diese Zusage später --im Jahr 1977-- aufgehoben und durch eine inhaltsgleiche neue Zusage ersetzt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Jedenfalls bildete die Klägerin erstmals in ihren Bilanzen für 1977 und 1978 Pensionsrückstellungen, die das damals zuständige Finanzamt (FA) Z nicht beanstandete.

Am 30. Dezember 1980 schlossen die Klägerin und B eine weitere Versorgungsvereinbarung, die sich von der ersten nur hinsichtlich der Höhe der vorzunehmenden Anpassungen unterschied. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhielt B --vom 1. Mai 1991 an-- von der Klägerin entsprechende Rentenzahlungen. Gleichzeitig war er weiterhin als Geschäftsführer der Klägerin tätig.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das FA) hatte für das --nicht streitbefangene-- Jahr 1985 einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen, in dem die Zuführung zu der Pensionsrückstellung erklärungsgemäß berücksichtigt war. Auf dieser Basis hatte er unter Ansatz eines Einkommens in Höhe von ./. 249 700 DM eine Steuer von 0 DM festgesetzt. Bei den Veranlagungen für die Streitjahre vertrat das FA demgegenüber die Ansicht, dass die Pensionszusage von Dezember 1980 nicht ernstlich erteilt worden sei und dass deshalb die in den Streitjahren erfolgten Zuführungen zur Pensionsrückstellung nicht anerkannt werden könnten. Es erließ deshalb für alle Streitjahre Steuerbescheide, in denen es von entsprechend erhöhten Gewinnen ausging. Ein Verlustabzug aus 1985 ist in diesen Bescheiden nicht berücksichtigt.

Die Klage der Klägerin hatte weder hinsichtlich der Berücksichtigung der Pensionsrückstellung noch in Bezug auf den Verlustabzug Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachte Divergenz nicht in der gebotenen Form bezeichnet.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung in der bis Ende 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in dem genannten Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht allein darin, dass das FG eine Entscheidung der genannten Gerichte unrichtig ausgelegt oder bestehende Rechtsprechungsgrundsätze unzutreffend angewandt hat. Sie ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem tragenden Rechtssatz aus einer Entscheidung des BFH oder des BVerfG abweicht. Anderenfalls kann lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG vorliegen, die als solche eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (BFH-Beschlüsse vom 25. April 2000 XI B 34/99, BFH/NV 2000, 1201; vom 25. Mai 2000 V B 55/00, BFH/NV 2000, 1482). Schließlich ist Voraussetzung einer Divergenz, dass die betreffende höchstrichterliche Rechtsprechung noch aktuell ist; die Abweichung von einer Entscheidung, die durch die spätere Rechtsprechung überholt ist, führt nicht zur Anwendung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. (BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 1997 II B 37/97, BFH/NV 1998, 436; vom 1. Juli 1998 IV B 113/97, BFH/NV 1998, 1510; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 97, m.w.N.).

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. gestützt, so muss in der Beschwerdeschrift die Abweichung bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Dazu muss der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach voneinander abweichenden Rechtssätze formulieren und sie einander so gegenüberstellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 26. April 1995 II B 111/94, BFH/NV 1995, 1074; vom 22. Mai 2000 III B 97/99, BFH/NV 2000, 1203; vom 20. Juni 2000 VIII B 42/99, BFH/NV 2000, 1486; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 63, m.w.N.). Außerdem muss er dartun, dass und weshalb zumindest die Möglichkeit besteht, dass das FG ohne Berücksichtigung des von ihm aufgestellten Rechtssatzes zu einem anderen --dem Beschwerdeführer günstigen-- Ergebnis gelangt wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 1996 XI B 11/96, BFH/NV 1997, 506; vom 9. November 1999 II B 14/99, BFH/NV 2000, 582). Geschieht dies nicht, so ist die Divergenzrüge nicht in statthafter Form erhoben worden und eine hierauf gestützte Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

3. Im Streitfall genügt der Vortrag der Klägerin dem hiernach bestehenden Erfordernis der "Bezeichnung" der Divergenz nicht.

a) Das gilt zunächst insoweit, als die Klägerin sich auf eine Abweichung des FG-Urteils von dem Senatsurteil vom 18. Mai 1983 I R 263/82 (BFHE 138, 409, BStBl II 1983, 602) beruft. Zwar hat der Senat dort entschieden, dass der Körperschaftsteuerbescheid u.a. hinsichtlich des dort angesetzten Einkommens Grundlagenbescheid für die gesonderten Feststellungen nach § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sei und dass dies auch dann gelte, wenn das im Körperschaftsteuerbescheid berücksichtigte Einkommen negativ ist. Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob hieraus --wie die Klägerin meint-- eine Grundlagenfunktion in Bezug auf Körperschaftsteuerbescheide für die Folgejahre abgeleitet werden kann. Selbst wenn man dies annehmen wollte, könnte sich hieraus noch keine Divergenz zu dem angefochtenen FG-Urteil ergeben, weil der Senat eine Bindungswirkung der von der Klägerin angesprochenen Art inzwischen wiederholt ausdrücklich verneint hat (Urteile vom 9. Dezember 1987 I R 1/85, BFHE 151, 554, BStBl II 1988, 463; vom 11. Oktober 1989 I R 7/88, BFH/NV 1990, 327). Damit ist eine etwa entgegenstehende frühere Rechtsprechung aufgegeben worden (so ausdrücklich Senatsurteil in BFHE 151, 554, BStBl II 1988, 463, 466), so dass die von der Klägerin zitierte Entscheidung nicht Grundlage einer Revisionszulassung wegen Divergenz sein kann.

b) Soweit die Klägerin sich auf das Senatsurteil vom 15. Oktober 1997 I R 42/97 (BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316) beruft, leitet sie hieraus den Rechtssatz ab, dass die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage nicht zwingend den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung für die Pensionsverpflichtung voraussetze. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass das FG seinem Urteil einen hiervon abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat. Erst recht enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen dazu, inwieweit die Anwendung eines solchen Rechtssatzes für die Entscheidung des FG tragend sein könnte; dessen hätte es umso mehr bedurft, als das FG in den Urteilsgründen die Frage der Rückdeckungsversicherung nur beiläufig angesprochen hat. Deshalb fehlt es auch in diesem Punkt an einer ordnungsgemäßen Divergenzrüge.

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