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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: I B 62/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 121 Satz 1 | |
FGO § 128 Abs. 2 |
I B 62/07 I B 63/07
Gründe:
1. Die Verfahren I B 62/07 und I B 63/07 werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
2. Die Beschwerden sind unzulässig. Sie richten sich dagegen, dass das Finanzgericht (FG) zwei von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren nicht unter Aktenzeichen mit dem Buchstaben "K", sondern unter "V-Aktenzeichen" führt. Die Vergabe eines bestimmten Aktenzeichens kann indessen, wie das FG in den angefochtenen Beschlüssen zu Recht ausgeführt hat, als prozessleitende Verfügung gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Ende der Entscheidung
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