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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.2000
Aktenzeichen: I B 63/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 135 Abs. 2 |
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Pensionszusage mangels Finanzierbarkeit zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine GmbH, die Ende 1990 gegründet worden ist. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist --und war in den Streitjahren (1991/1992)-- Herr S.
Mit Vertrag vom 2. Januar 1991 erwarb die Klägerin das bis dahin von S geführte Einzelunternehmen "Verkauf von ...", das sie anschließend weiterführte. Unter dem 10. Juni 1991 erteilte sie dem S eine Pensionszusage mit folgendem Umfang: Altersrente 43 200 DM; Invalidenrente in gleicher Höhe bzw. Witwenrente 25 920 DM. Die Zusage wurde ab 1992 auf Beträge von 72 000 DM (Alters- und Invalidenrente) bzw. 43 200 DM (Witwenrente) erhöht. Die Klägerin bildete in ihren Bilanzen auf den 31. Dezember 1991 und den 31. Dezember 1992 entsprechende Pensionsrückstellungen. Diese Vorgehensweise beanstandete der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) zunächst nicht.
Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der Klägerin entstand zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob es sich bei verschiedenen im Streitjahr 1991 als Darlehen verbuchten Beträgen tatsächlich um unversteuerte Erlöse der Klägerin gehandelt hatte. Das FA nahm letzteres an und erließ für beide Streitjahre geänderte Körperschaftsteuerbescheide sowie für 1991 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid und einen geänderten Umsatzsteuerbescheid. In den Bescheiden für 1991 waren die nach Ansicht des FA vorliegenden zusätzlichen Erträge und Umsätze berücksichtigt; der geänderte Körperschaftsteuerbescheid 1992 beruhte darauf, dass das FA einen als Darlehensrückzahlung verbuchten Vorgang nunmehr als vGA behandelte und hierfür die Ausschüttungsbelastung herstellte.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage "wegen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 1991 und 1992". Im Klageverfahren trug das FA erstmals vor, die von der Klägerin abgegebene Pensionszusage sei mangels Finanzierbarkeit der zugesagten Versorgungsleistungen nicht anzuerkennen. Das Finanzgericht (FG) folgte dem nicht und gab, da es die Hinzuschätzung von Erlösen durch das FA für überhöht hielt, der Klage hinsichtlich dieses Streitjahres teilweise statt. Zugleich machte es die Herstellung der Ausschüttungsbelastung für 1992 zum Teil rückgängig, was zu einer Minderung der für dieses Jahr festgesetzten Körperschaftsteuer führte. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die mit dem Betreff "Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 1991 und 1992" eingelegt worden ist, macht das FA grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Die Klägerin ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Der Senat trennt das Verfahren wegen Umsatzsteuer 1991 und 1992 sowie wegen Gewerbesteuermessbetrags 1992 gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab. Die Trennung ist zweckmäßig, da das Verfahren wegen der genannten Bescheide insgesamt --einschließlich der Kostenentscheidung-- sogleich abgeschlossen werden kann, während sich hinsichtlich der übrigen Bescheide ggf. ein Revisionsverfahren anschließt.
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist, soweit sie die Bescheide wegen Umsatzsteuer 1991 und 1992 sowie wegen Gewerbesteuermessbetrags 1992 betrifft, unzulässig. Das FA hat keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgezeigt, deren Beantwortung sich auf die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide auswirken könnte. Es hat damit die Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt. Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbescheids und des Umsatzsteuerbescheids 1992 kommt hinzu, dass das FG jene Bescheide nicht geändert hat, das FA also durch die angefochtene Entscheidung insoweit nicht beschwert ist (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., vor § 115 Rz. 1 ff.).
IV. Soweit es um den Rechtsstreit wegen Körperschaftsteuer 1991 und 1992 sowie wegen des Gewerbesteuermessbetrags 1991 geht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Sie betrifft eine Rechtsfrage, die im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist:
Der Senat stellt im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Pensionszusage zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers steuerlich zu einer vGA führt, in ständiger Rechtsprechung u.a. auf die Finanzierbarkeit der zugesagten Versorgungsleistungen ab. Es ist klärungsbedürftig, nach welchen Regeln die Finanzierbarkeit in denjenigen Fällen zu prüfen ist, in denen eine Versorgung für den Invaliditätsfall versprochen und das sich hieraus ergebende Risiko nicht durch eine Rückdeckungsversicherung gedeckt worden ist. Diese Frage ist für die Praxis der Unternehmensbesteuerung von erheblicher Bedeutung. Sie ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und wird von den FG unterschiedlich beantwortet (s. einerseits Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. Februar 2000 6 K 567/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 966; andererseits FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 1996 2 K 2069/93, EFG 1996, 832; FG München, Urteil vom 7. September 1998 7 K 3953/96, EFG 1999, 64; FG Köln, Urteil vom 15. Februar 2000 13 K 644/99, EFG 1999, 1098). Die Literatur ist in diesem Punkt ebenfalls uneins (vgl. einerseits Dörner, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2000, 321 ff.; andererseits Arteaga, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1998, 265, 274; Centrale-Gutachtendienst, GmbHR 1998, 1122). Es besteht deshalb ein Interesse der Allgemeinheit an der Klärung jener Rechtsfrage, und diese könnte aus den vom FA genannten Gründen in einem den Streitfall betreffenden Revisionsverfahren erfolgen. Mithin liegen hinsichtlich des Rechtsstreits wegen Körperschaftsteuer 1991 und 1992 sowie wegen Gewerbesteuer 1991 die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung vor.
V. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens auf § 135 Abs. 2 FGO. Soweit die Revision zugelassen wird, muss die Kostenentscheidung dem Revisionsverfahren vorbehalten bleiben (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 1995 X B 142/94, BFH/NV 1995, 819).
Ende der Entscheidung
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