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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: I B 63/03 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2003 I B 63/03 (BFH/NV 2004, 347) die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung, mit der die Klägerin rügt, dass der Senat ihr Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt habe und dass ihm in seiner Entscheidung zudem ein Rechenfehler unterlaufen sei. Damit kann die Klägerin indessen keinen Erfolg haben:

1. Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob eine Tantiemevereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer bei ihr angestellten Gesellschafterin (G) steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu würdigen ist. Das Finanzgericht (FG) hat diese Frage bejaht und hierzu darauf verwiesen, dass die Tantiemevereinbarung nicht abredegemäß durchgeführt worden sei. Diese Erwägung war, wie der Urteilstext (... "ergibt sich bereits daraus, dass...") eindeutig belegt, für seine Entscheidung allein tragend. Die weiteren Ausführungen im FG-Urteil betreffen mithin Hilfsüberlegungen, die hätten entfallen können, ohne dass das FG zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

In ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Klägerin im Hinblick auf die genannte Erwägung keinen Grund für eine Revisionszulassung benannt. Im Gegenteil heißt es in der Begründungsschrift ausdrücklich, dass "dieser Punkt" in der Nichtzulassungsbeschwerde "nicht weiter aufgegriffen" werde. Hatte aber die Klägerin gegen die maßgebliche Erwägung des FG keine statthafte Revisionsrüge erhoben, so gingen ihre nur die Hilfsüberlegungen des FG betreffenden Verfahrensrügen von vornherein ins Leere. Für eine Revisionszulassung war und ist angesichts dessen kein Raum.

Zu einer abweichenden Beurteilung führt nicht der Umstand, dass die Klägerin die Ausführungen des FG zur Berücksichtigung des Verlustvortrags als "wohl nicht entscheidungsrelevant" bezeichnet und für den Fall einer abweichenden Würdigung dieses Punktes durch den Senat einen richterlichen Hinweis erbeten hat. Denn zum einen liegt die Beantwortung der Frage, zu welchen Punkten im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vorzutragen ist, in erster Linie in der Verantwortung des Beschwerdeführers. Zum anderen kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nur derjenige Vortrag des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, der bis zum Ablauf der Begründungsfrist beim BFH eingegangen ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 22, m.w.N.). Die Klägerin hätte deshalb den unterbliebenen Vortrag spätestens am 20. Juni 2003 nachholen müssen, da an diesem Tag die (verlängerte) Begründungsfrist ablief. Sie konnte andererseits nicht erwarten, dass ihr bis dahin der erbetene Hinweis zukam, da die Begründungsschrift erst am Nachmittag des 19. Juni 2003 beim BFH einging. Angesichts dessen handelte sie, wenn sie zu der genannten Erwägung des FG nichts revisionsrechtlich Relevantes vortrug, auf eigenes Risiko.

2. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen der Klägerin dazu, dass die Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechenfehler beinhalte, als unerheblich. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hätte auch dann zurückgewiesen werden müssen, wenn der Senat die von der Klägerin beanstandete Berechnung nicht angestellt hätte oder dabei zu einem abweichenden Ergebnis gelangt wäre. Angesichts dessen kann er auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem genannten Vortrag der Klägerin verzichten und sich auf den Hinweis beschränken, dass nach der Tantiemevereinbarung zwar die gewinnabhängigen Steuern und der Verlustvortrag, jedoch nicht die Tantiemen die Bemessungsgrundlage der Tantiemen minderten.

3. Nur ergänzend und hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass auch die Verfahrensrügen der Klägerin im Ergebnis fehlgehen. Das gilt namentlich für ihren Vortrag, das FG hätte über Umfang und Bedeutung der von G ausgeübten Tätigkeit Beweis erheben müssen. Denn das FG hat insoweit darauf abgestellt, dass die Vereinbarung einer Tantieme zu Gunsten der G schon deshalb nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil G ihre Tätigkeit unstreitig unter Aufsicht des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin ausgeübt habe. Von diesem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus war die von der Klägerin beantragte Beweiserhebung entbehrlich, so dass ihr Unterbleiben keinen Verfahrensfehler darstellt.

4. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. hierzu Eberl, Deutsches Steuerrecht 2003, 2211).

Ende der Entscheidung

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