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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: I B 63/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Revisionszulassungsgrund in der gesetzlich gebotenen Weise dargetan hat.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdeschrift diese Voraussetzungen dargelegt werden. Hierzu sind schlüssig Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann. Dabei ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts (FG) zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731).

a) Die Klägerin macht geltend, das FG habe den Sachverhalt unzureichend erforscht und damit seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO verletzt. Es habe die begehrte Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 7. September 1990, BGBl I 1990, 1899) hinsichtlich der Tochtergesellschaft (T-GmbH) der Klägerin für nicht zulässig erachtet. Es habe jedoch keine Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich des Ertragswerts der T-GmbH angestellt, obwohl dem Ertragswert bei der Wertfindung eines Unternehmens eine herausragende Bedeutung zukomme.

Damit ist eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht schlüssig gerügt. Nach Auffassung des FG war der Ertragswert der Beteiligung unerheblich, weil der Liquidationswert, der die Untergrenze für die Wertermittlung der Beteiligung darstelle, bereits höher als der Buchwert der Beteiligung bei der Klägerin sei. Auf der Grundlage dieser Rechtsansicht bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärungsmaßnahmen hinsichtlich des Ertragswerts der Beteiligung.

b) Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, das FG habe den Liquidationswert fehlerhaft ermittelt, weil es die Liquidationskosten nicht vollständig berücksichtigt und das Betriebsgrundstück mit einem unzutreffenden Wert angesetzt habe, macht sie materiell-rechtliche Fehler geltend, die die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln auch dann nicht rechtfertigen könnten, wenn sie tatsächlich vorlägen.

c) Die Klägerin macht des Weiteren geltend, es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass das FG die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens nicht für das richtige Bewertungsverfahren halte. Lediglich in der mündlichen Verhandlung habe das FG dies kurz angedeutet. Sie --die Klägerin-- habe zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr gehabt, hierzu umfassend Stellung zu nehmen, da das Urteil am gleichen Tag verkündet worden sei. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist damit schon deshalb nicht schlüssig gerügt, weil die Klägerin es versäumt hat, im Hinblick auf diese für sie neue Sicht eine Vertagung der Sache zu beantragen und sich dadurch rechtliches Gehör zu verschaffen. Ferner hätte die Klägerin angesichts der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Hinweis davon ausgehen müssen, dass für eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung auch der Vermögenswert von Bedeutung ist (z.B. Senatsurteil vom 27. Juli 1988 I R 104/84, BFHE 155, 56, BStBl II 1989, 274).

d) Der Senat hält auch das weitere Vorbringen der Klägerin für nicht durchgreifend und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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