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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: I B 64/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter im Streitjahr --wie schon in den Vorjahren-- ein Verband war. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Erbringung gewerblicher Leistungen für die dem Verband angeschlossenen Organisationen und Betriebe.

In ihrer Buchführung wies die Klägerin zum 31. Dezember 1989 eine Darlehensforderung gegen den Verband in Höhe von ... DM und ein Verrechnungskonto des Verbandes mit einem Forderungsbetrag von ... DM aus. Ob diese Forderungen tatsächlich bestanden, ist zwischen den Beteiligten streitig. In der Buchführung des Verbandes waren keine entsprechenden Verbindlichkeiten verzeichnet.

In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1990 (Streitjahr) buchte die Klägerin den Gesamtbetrag von ... DM erfolgswirksam aus, wofür sie in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung "sonstigen betrieblichen Aufwand" auswies. Dagegen nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) an, dass die Klägerin auf ihre Forderung verzichtet habe und dass darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liege. Er stellte deshalb die Ausschüttungsbelastung her, was zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer für das Streitjahr führte.

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen teilweise statt. Es entschied, dass weder eine vGA noch ein gewinnmindernder Vorgang vorliege. Die angebliche Forderung der Klägerin hätte erfolgsneutral ausgebucht werden müssen. Zur Begründung führte es aus, dass die maßgeblichen Vorgänge im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Verband sich nicht hätten aufklären lassen. Sowohl ein Forderungsverzicht als auch ein Aufwand der Klägerin seien nicht feststellbar, weshalb aus Beweislastgründen weder die von der Klägerin geltend gemachten Betriebsausgaben anzuerkennen seien noch die Ausschüttungsbelastung herzustellen sei. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhe. Diesen sieht sie darin, dass ihr früherer Geschäftsführer (G) zwar vom Berichterstatter des FG, nicht jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Zeuge vernommen worden sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Form dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann. Wird auf diesen Zulassungsgrund eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a., dass der geltend gemachte Mangel schlüssig dargetan wird (BFH-Urteil vom 18. Juni 2001 II B 129/00, BFH/NV 2001, 1292; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 49, m.w.N.). Fehlt es daran, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Im Streitfall rügt die Klägerin zum einen, dass das FG einen Zeugen nicht (erneut) vernommen habe. Zur Darlegung eines hieraus erwachsenden Verfahrensmangels hätte sie jedoch dartun müssen, dass sie entweder das Unterlassen einer (weiteren) Beweiserhebung schon vor dem FG gerügt hat oder aus welchem Grund eine solche Rüge ausnahmsweise nicht möglich oder entbehrlich war (BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2000 VIII B 32/00, BFH/NV 2001, 201; vom 11. Juli 2001 VII B 348/00, BFH/NV 2002, 33; vom 5. Dezember 2001 IX B 70/01, BFH/NV 2002, 528; vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 49, m.w.N.). Das ist nicht geschehen. Angesichts dessen hat die Klägerin dem Darlegungsgebot des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt, so dass ihre Rüge insoweit nicht statthaft ist.

3. Mit ihrem weiteren Vortrag, das FG habe die ihm vorliegenden Zeugenaussagen einseitig zu ihren Lasten gewertet, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung stellt indessen keinen Verfahrensmangel dar (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2000 V S 4/00, BFH/NV 2001, 186; vom 30. August 2000 III B 62/98, BFH/NV 2001, 455; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82, m.w.N.). Deshalb kann die Klägerin mit dieser Rüge ebenfalls nicht gehört werden, so dass ihre Ausführungen insgesamt nicht geeignet sind, das Vorliegen eines Verfahrensmangels schlüssig darzutun.



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