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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: I B 65/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von den Senatsurteilen vom 14. Juli 2004 I R 111/03 (BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307) und vom 3. August 2005 I R 7/05 (BFH/NV 2006, 131) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
a) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteil in BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, m.w.N.) sind zusätzliche Vergütungen für Sonn- und Feiertagsarbeit mit dem Tätigkeitsprofil eines GmbH-Geschäftsführers regelmäßig nicht zu vereinbaren und führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes). In Ausnahmefällen kann die Zahlung von Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen steuerrechtlich anzuerkennen sein, wenn vergleichbare Vereinbarungen mit gesellschaftsfremden Arbeitnehmern abgeschlossen worden sind und dies den Schluss rechtfertigt, dass die Vereinbarung allein auf betrieblichen Gründen beruht. Davon kann ausgegangen werden, wenn gesellschaftsfremden Arbeitnehmern in leitender Funktion ebenfalls Sonn- und Feiertagsarbeit vergütet wird und diese Arbeitnehmer Gesamtbezüge in ähnlicher Höhe wie der Gesellschafter-Geschäftsführer beziehen (Senatsurteil in BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307). Eine Ausnahme kommt ferner in Betracht, wenn der GmbH wegen des Einsatzes des Geschäftsführers an Sonn- und Feiertagen ein besonderes Entgelt vergütet wird, andere Arbeitnehmer ebenfalls Zuschläge erhalten, der tatsächliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers klar belegt werden kann und er für seinen besonderen Arbeitseinsatz nicht bereits eine anderweitige erfolgsabhängige Vergütung --wie etwa eine Gewinntantieme-- erhält (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 131).
b) Ob eine Vereinbarung mit dem Geschäftsführer ausschließlich betrieblich oder (auch) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, hat im gerichtlichen Verfahren in erster Linie das FG anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Die Würdigung kann nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Ist all dies nicht der Fall, so ist der Bundesfinanzhof gemäß § 118 Abs. 2 FGO auch dann an die Beurteilung seitens des FG gebunden, wenn eine abweichende Würdigung des Veranlassungszusammenhangs gleichermaßen möglich oder naheliegend ist.
c) Eine Abweichung zum Senatsurteil in BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307 liegt nicht vor, weil der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem des Streitfalls nicht vergleichbar ist. Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin und Beschwerdeführerin zwar einer anderen Arbeitnehmerin ebenfalls Sonn- und Feiertagsarbeit vergütet. Das FG hat aber --anders als im Senatsurteil in BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, in dem zwei weitere gesellschaftsfremde Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen vergleichbare Gesamtbezüge wie der Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten hatten-- nicht festgestellt, dass die Funktion oder Vergütung der Arbeitnehmerin insgesamt derjenigen des Gesellschafter-Geschäftsführers entsprochen hat. Das Senatsurteil in BFH/NV 2006, 131 betrifft ebenfalls einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort hatte die GmbH für die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers an Sonn- und Feiertagen eine gesonderte Vergütung gezahlt, ferner war der Einsatz des Geschäftsführers --ebenso wie der der gesellschafterfremden Arbeitnehmer-- anhand von Stundenzetteln, auf deren Grundlage mit den Vertragspartnern abgerechnet wurde, zeitlich klar belegt.
Ende der Entscheidung
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