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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.02.2000
Aktenzeichen: I B 67/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte eines Bediensteten des Europäischen Patentamts bei der deutschen Einkommensbesteuerung im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden können.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1993) als Bediensteter des Europäischen Patentamts in Den Haag tätig. Seine Ehefrau erzielte ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte des Klägers bei der Bemessung des Steuersatzes. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht in der gebotenen Weise dargelegt:
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes muss, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde auf ihn gestützt wird, in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu reichen weder die schlichte Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung noch der Vortrag aus, dass die angestrebte höchstrichterliche Entscheidung sich in einer Vielzahl von Fällen auswirken werde (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N.). Vielmehr muss der Beschwerdeführer zunächst eine bestimmte Rechtsfrage bezeichnen und sodann konkret darauf eingehen, weshalb diese Frage im Interesse einer einheitlichen Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Dezember 1998 V B 101/98, BFH/NV 1999, 794; vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 61, m.w.N.). Ist die betreffende Frage bereits höchstrichterlich entschieden worden, so muss er außerdem dartun, welche Aspekte seinerzeit nicht berücksichtigt worden sind oder aus welchen anderen Gründen weiterhin ein Klärungsbedarf besteht (BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 1999 X B 135/98, BFH/NV 1999, 954; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 62, m.w.N.). Fehlt es hieran, so ist die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht in statthafter Form geltend gemacht worden.
2. Im Streitfall hat das FG sein Urteil auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, nach der bei der Festsetzung der deutschen Einkommensteuer Einkünfte aus einer Tätigkeit beim Europäischen Patentamt in die Berechnung des Steuersatzes einzubeziehen sind (Urteile vom 27. September 1990 I R 181/87, BFHE 162, 284, BStBl II 1991, 84; vom 27. September 1990 I R 104/89, BFH/NV 1991, 729; Beschluss vom 13. Dezember 1995 I B 83/95, BFH/NV 1996, 548, m.w.N.). Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Kläger nicht auseinander gesetzt. Er hat zwar ausweislich des finanzgerichtlichen Urteils im Klageverfahren vorgebracht, der BFH habe die Bedeutung des Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation "verkannt". Jedoch hat er zumindest im Beschwerdeverfahren nicht angegeben, welche Gesichtspunkte in den bisher ergangenen Entscheidungen nicht bedacht worden sein sollen und was sich aus einer zusätzlichen Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergeben könnte. Damit fehlt es an der Auseinandersetzung mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung, die für eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich ist.
Ende der Entscheidung
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