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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: I B 69/02
Rechtsgebiete: EStG 1997, EStDV 2000
Vorschriften:
EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d | |
EStG 1997 § 50 Abs. 5 Satz 1 | |
EStG 1997 § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 | |
EStG 1997 § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 | |
EStG 1997 § 50a Abs. 4 Satz 2 | |
EStG 1997 § 50a Abs. 4 Satz 3 | |
EStG 1997 § 50a Abs. 4 Satz 4 | |
EStG 1997 § 50a Abs. 5 Satz 1 | |
EStG 1997 § 50a Abs. 5 Satz 2 | |
EStG 1997 § 50a Abs. 5 Satz 3 | |
EStG 1997 § 50d Abs. 1 | |
EStG 1997 § 50d Abs. 3 | |
EStDV 2000 § 73e Satz 1 | |
EStDV 2000 § 73e Satz 2 |
2. Der Quellensteuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG 1997 verstößt jedenfalls dann nicht gegen Gemeinschaftsrecht, wenn dem beschränkt Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt ist, ganz oder teilweise die Erstattung der einbehaltenen Steuer zu beantragen und keine Anhaltspunkte für einen tatsächlich niedrigeren Steuersatz im Falle der Veranlagung bestehen (Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2. Februar 1994 I B 143/93, BFH/NV 1994, 864).
3. Mit der Steueranmeldung sind nicht die Steuerbeträge anzumelden, die für den Anmeldungszeitraum nach Maßgabe des § 50a Abs. 4 EStG 1997 einzubehalten sind, sondern jene Beträge, die der Vergütungsschuldner gemäß § 73e Satz 2 EStDV 2000 tatsächlich einbehalten hat und für die dieser eine Abführungspflicht bejaht.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer Steueranmeldung im Abzugsverfahren gemäß § 50a Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1997 (EStG 1997) i.V.m. § 73e Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 2000) und § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1995 (KStG 1995) über den Abzug von Körperschaftsteuer für gesondert vereinbarte Vergütungen an die in Großbritannien ansässige Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts (Ltd.) ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Zweigniederlassung im Inland, für die Vorbereitung sowie technische und wirtschaftliche Abwicklung einer künstlerischen Darbietung auf der Inlandstournee einer ausländischen Künstlergruppe. Die inländische Konzertveranstalterin (X) hatte zur Durchführung dieser Tournee, die vom 1. bis zum 31. Oktober 2000 stattfand, zwei Verträge geschlossen, einen mit der Künstlergruppe über die künstlerischen Darbietungen und einen anderen mit der Antragstellerin über die hierfür erforderlichen Teilleistungen im technischen Bereich (Beleuchtung, Ton, technisches Personal, Betreuung und Beförderung der Künstler mit ihrer Crew und Ausrüstung, Hotelunterbringung, Flugtickets).
Die X hatte zunächst --im IV. Quartal 2000-- nur für die mit der Künstlergruppe vereinbarte Vergütung Abzugsteuer einbehalten und angemeldet. Sie hat dann jedoch, nach Ablehnung der beantragten Freistellung durch das Bundesamt für Finanzen (BfF), im II. Quartal 2001 (streitgegenständlicher Zeitraum), die Abzugsteuer für die diese Vergütungen übersteigenden Zusatzleistungsvergütungen nachgemeldet und an den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) abgeführt.
Gegen die Steueranmeldung II/2001 richtete sich der Einspruch der Antragstellerin, über welchen noch nicht entschieden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf AdV der Anmeldung hat das FA abgelehnt.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung der angefochtenen Anmeldung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Der Antrag hatte keinen Erfolg; er wurde durch Beschluss des FG München vom 22. März 2002 1 V 4030/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 835) abgelehnt.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer --vom FG zugelassenen-- Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Das FG ist davon ausgegangen, dass die Antragstellerin befugt war, die AdV der angefochtenen Steueranmeldung zu beantragen, da die X dem zugestimmt habe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. August 1997 I B 30/97, BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700; vom 24. März 1999 I B 113/98, BFH/NV 1999, 1314). Der Senat lässt im Rahmen dieses Verfahrens offen, ob dem beigepflichtet werden kann.
2. Auch die eigentliche, zwischen den Beteiligten bestehende Streitfrage nach der Einbeziehung der erbrachten Nebenleistungen zu dem Künstlerauftritt in die Steuerabzugspflicht gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 kann im Ergebnis dahinstehen. Denn die Steueranmeldung enthält keine Steuerfestsetzung gegen den Vergütungsgläubiger. Folglich kann im Rahmen des Einspruchs des Vergütungsgläubigers gegen die Steueranmeldung nur geprüft werden, ob der Vergütungsschuldner, der selbst keinen Einspruch eingelegt hat, die Steueranmeldung vornehmen durfte oder nicht. Dazu war dieser zur Vermeidung eines eigenen Haftungsrisikos (vgl. § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1997) aber schon dann berechtigt, wenn die steuerrechtliche Beurteilung der sachlichen Steuerpflicht der Vergütungen jedenfalls zweifelhaft ist.
3. Im Streitfall bestehen nach Sachlage keine ernstlichen Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steueranmeldung.
a) Die Antragstellerin ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG und nach Aktenlage eine Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Zweigniederlassung im Inland. Als solche fällt sie zwar nicht unter § 8 Abs. 2 KStG 1995 und erzielt sie deshalb keine gewerblichen Einkünfte kraft Rechtsform. Sie erbringt jedoch die technischen (Neben-)Leistungen, derer es bedarf, um die Inlandstournee einer ausländischen Künstlergruppe durchführen zu können. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sie damit im Inland gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997 beschränkt steuerpflichtig ist. Denn von der Vorschrift werden auch Einkünfte durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische Darbietungen erfasst, und zwar einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen und unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen. Solche Einkünfte unterfallen dem abgeltenden Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997. Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften (vgl. R 227b Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien; Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 19. Dezember 1995, BStBl I 1996, 89, Tz. 2.2.3.2) und nach dem Meinungsbild im Schrifttum (z.B. Maßbaum in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 21. Aufl., § 49 Rz. 548; Grützner in Becker/Höppner/Grotherr/ Kroppen, Doppelbesteuerungsabkommen, Anh. Rz. 207) ist derzeit jedenfalls nicht geklärt, ob die betreffenden Nebenleistungen zu den künstlerischen Darbietungen auch dann in die Steuerpflicht einzubeziehen sind, wenn ihnen --wie im Streitfall-- eine gesonderte Leistungsbeziehung zu einem von dem darbietenden Künstler unabhängigen Dritten zugrunde liegt (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Mai 2001 I R 64/99, BFHE 196, 210, BFH/NV 2002, 94). Um Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der eigenen Steuerpflicht zu gewinnen, wäre die Antragstellerin als Vergütungsgläubigerin und etwaige Steuerschuldnerin deshalb gehalten, ein Freistellungs- oder Erstattungsverfahren gemäß § 50d Abs. 1 EStG 1997 einzuleiten. Die Befugnis und ggf. Pflicht des Vergütungsschuldners, die Abzugsteuer einzubehalten, abzuführen und anzumelden, bleibt davon unberührt. Im Einzelnen verweist der Senat auf seinen Beschluss in BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700, 702 f.
b) Die Vornahme des Steuerabzugs gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1997 verstößt bei Anwendung des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabes nicht gegen Gemeinschafts- oder Verfassungsrecht. Das betrifft sowohl den Steuerabzug als solchen als auch die Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage gemäß § 50a Abs. 4 Sätze 3 und 4 EStG 1997 sowie die Höhe des Abzugs gemäß § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997:
aa) Im Hinblick auf die Höhe des Steuerabzugs von 25 v.H. der Einnahmen und die dagegen gerichteten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 2. Februar 1994 I B 143/95 (BFH/NV 1994, 864). Die dort getroffenen Aussagen zur Gemeinschaftsrechtmäßigkeit des Quellensteuersatzes sind nach wie vor aufrechtzuhalten. Sie sind auch nicht deshalb in einem anderen Licht zu sehen, weil zwischenzeitlich das FG Berlin dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat (Beschluss vom 28. Mai 2001 9 K 9312/99, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2001, 443 mit Anm. Grams/Molenaar). Nach Ansicht des FG Berlin werden beschränkt Steuerpflichtige durch den pauschalen abgeltenden Steuersatz von 25 v.H. der Einnahmen in gemeinschaftsrechtswidriger Weise diskriminiert, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Vergütungsgläubiger keine Möglichkeit hat, die gezahlten Abgaben im Wege eines Erstattungsverfahrens oder eines Antrages auf Steuerveranlagung völlig oder teilweise zurückzuerlangen. Eine Erstattungsmöglichkeit wird der Antragstellerin unter den im Streitfall gegebenen Umständen aber nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 eingeräumt. Sie könnte sich von daher allenfalls gegen die in dem (zuvorigen) Steuerabzug und der (nachträglichen) Erstattung liegende Benachteiligung gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen wenden, was jedoch voraussetzen würde, dass sie im Falle einer Veranlagung (mit der Folge, entsprechende Vorauszahlungen leisten zu müssen, vgl. § 37 EStG 1997 i.V.m. § 48 KStG 1995) einem tatsächlich niedrigeren Steuersatz unterfiele. Das hat sie bislang nicht dargetan.
bb) Soweit die Antragstellerin sich gegen die unterschiedliche Behandlung von Reisekosten beim Abzug gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1997 im Vergleich zum Abzug bei der Aufsichtsratsvergütung gemäß § 50a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 EStG 1997 wendet, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Die Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandats und die Darbietung künstlerischer Leistungen sind nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar. Es handelt sich um unterschiedliche Sachverhalte. Der Gesetzgeber ist angesichts dessen frei, an die beschränkte Steuerpflicht unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Er durfte bei den Aufsichtsratsvergütungen davon absehen, Reisekosten im Umfang der tatsächlichen Auslagen in den Steuerabzug einzubeziehen, bei den Künstlerdarbietungen den Abzug von Betriebsausgaben aber dennoch ausschließen. Dies ist ebenso wenig wie die unterschiedliche Höhe der Steuersätze von 30 v.H. bei den Aufsichtsratsvergütungen gemäß § 50a Abs. 2 EStG 1997 und von nur 25 v.H. gemäß § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 bei den Künstlerdarbietungen zu beanstanden.
c) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steueranmeldung ergeben sich bei summarischer Prüfung schließlich nicht aufgrund der von der Antragstellerin erstmals mit ihrer Beschwerde aufgeworfenen Frage danach, ob die X die Anmeldung im streitgegenständlichen Zeitraum, dem II. Quartal 2001, vornehmen durfte.
Die Abzugsteuer entsteht in jenem Zeitpunkt, in dem dem Gläubiger die betreffenden Vergütungen zufließen, § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG 1997. In diesem Zeitpunkt des Zuflusses hat der Schuldner der Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers vom Vergütungsschuldner vorzunehmen, § 50a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EStG 1997. Er hat die innerhalb des betreffenden Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer bis zum 10. des dem Vierteljahr folgenden Monats an das FA abzuführen, § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG 1997 i.V.m. § 73e Satz 1 EStDV 2000. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat er dem FA eine Steueranmeldung über den Gläubiger und die Höhe der Vergütungen i.S. des § 50a Abs. 4 EStG 1997 und die Höhe des Steuerabzuges zu übersenden, § 73e Satz 2 EStDV 2000.
Daraus folgt zum einen, dass die Anmeldung der Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1997 --ebenso wie z.B. jene der Lohnsteuer gemäß § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 183/88, BFHE 168, 505, BStBl II 1993, 829; Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 41a Rz. 7; Eisgruber in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 41a Rn. 5, jeweils m.w.N.) --im Grundsatz nicht nur sachverhalts-, sondern auch zeitraumbezogen zu verstehen ist. Zum anderen ergibt sich daraus, dass --insoweit abweichend von § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997-- nicht die (objektiv) einzubehaltende Steuer als Sollbetrag anzumelden ist, sondern jene Steuer, die der Vergütungsschuldner tatsächlich einbehalten hat und für die er eine Abführungspflicht bejaht (Senatsbeschluss in BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700, 701). Es bedarf sonach keiner mit dem Quartal des Zuflusses und der Steuerentstehung, sondern einer mit dem Quartal des Einbehalts zeitkongruenten Anmeldung.
Im Streitfall kommt es deshalb nicht darauf an, ob die von der X gezahlten Vergütungen für die Nebenleistungen der Antragstellerin bereits im IV. Quartal 2000 und nicht erst im II. Quartal 2001 zugeflossen sind. Die X durfte die Abzugsteuer jedenfalls --nach Ablehnung der von der Antragstellerin beantragten Freistellung gemäß § 50d Abs. 3 EStG 1997-- im streitgegenständlichen Zeitraum anmelden und war nicht gehalten, ihre Steueranmeldung für das IV. Quartal 2000 entsprechend zu berichtigen.
Ende der Entscheidung
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