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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: I B 69/03
Rechtsgebiete: GewStG
Vorschriften:
GewStG § 8 Nr. 1 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- ist Teil einer Unternehmensgruppe, zu der in den Erhebungszeiträumen 1996 und 1997 (Streitjahre) auch die A-GmbH und die B-GmbH gehörten. In den Streitjahren gewährte die A-GmbH der Klägerin drei Darlehen über insgesamt 1,6 Mio. DM zu einem Zinssatz von jeweils 8,5 %. 1,55 Mio. DM der Darlehensvaluta verwendete die Klägerin entsprechend einer mit der A-GmbH vereinbarten Zweckbindung dazu, ihrerseits der B-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin war, drei Darlehen zu einem Zinssatz von 9 % zu gewähren. Die Frist zur Tilgung dieser Darlehen stimmte mit der Tilgungsfrist der von der A-GmbH gewährten Darlehen überein (jeweils 31. Dezember 1997).
Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beurteilte die Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der A-GmbH in voller Höhe als Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid für den Erhebungszeitraum 1997 und Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den Schluss der Streitjahre, denen diese Rechtsauffassung zu Grunde liegt. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend machte, lediglich der nicht an die B-GmbH weitergeleitete Teilbetrag des ersten Darlehens sei eine Dauerschuld gewesen, waren erfolglos. Die Revision hat das Finanzgericht (FG) nicht zugelassen.
Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin, wegen der ihrer Auffassung nach grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.
Innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Ihr Alleingesellschafter sei zugleich der alleinige Gesellschafter der A-GmbH. Die A-GmbH sei somit eine Schwestergesellschaft der Klägerin. Die A-GmbH habe ihrerseits Bankdarlehen aufgenommen, um der Klägerin die Darlehen gewähren zu können. Verneine man mit dem FG einen durchlaufenden Kredit, komme es in dem Unternehmensverbund zu einer dreifachen Hinzurechnung und damit Belastung mit Gewerbesteuer. Dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. In Fällen der Organschaft werde eine solche Mehrfachbelastung vermieden. Zu klären sei, ob bei Darlehensgewährungen an Schwestergesellschaften nicht ebenfalls eine Mehrfachbelastung dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. Diese Rechtsfrage sei noch nicht geklärt und ihre Klärung sei für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war daher als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die Rechtsfrage, die die Klägerin im angestrebten Revisionsverfahren geklärt haben möchte, ist nicht klärungsbedürftig.
Kreditgewährungen innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises führen zu keinen Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG, um Mehrfachbelastungen mit Gewerbesteuer innerhalb des Organkreises zu vermeiden (s. Urteile des beschließenden Senats vom 23. Oktober 1974 I R 182/72, BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46; vom 2. Februar 1994 I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768). Dies ist eine spezielle Rechtsfolge der Tatsache, dass die Gewerbeerträge der zum Organkreis gehörenden Unternehmen zwar getrennt zu ermitteln, aber insgesamt vom Organträger als Gewerbeertrag des Organkreises zu versteuern sind. Auf Kreditgewährungen zwischen Schwestergesellschaften außerhalb eines Organkreises lässt sich dies nicht übertragen, da jede Schwestergesellschaft ihren Gewerbeertrag selbst zu versteuern hat und es zu keiner Zusammenrechnung der erhaltenen und der gezahlten Entgelte für Dauerschulden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags kommt.
2. Soweit die Klägerin die Sachverhaltswürdigung des FG angreift, die Klägerin habe der B-GmbH die Darlehen auch aus eigenbetrieblichen Interessen gewährt, wird auf das Urteil des beschließenden Senats vom 24. Januar 1996 I R 160/94 (BFHE 180, 160, BStBl II 1996, 328) verwiesen.
Ende der Entscheidung
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