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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: I B 69/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 6a |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für klärungsbedürftig, ob bei der Prüfung einer Überversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH i.S. des § 6a des Einkommensteuergesetzes im Falle einer Betriebsaufspaltung eine Gesamtbetrachtung anzustellen sei.
Eine Betriebsaufspaltung führt zwar dazu, dass eine ihrer Art nach vermögensverwaltende Betätigung durch die personelle und sachliche Verflechtung zweier rechtlich selbstständiger Unternehmen --Besitz- und Betriebsunternehmen-- zum Gewerbebetrieb wird. Gleichwohl werden die beiden Unternehmen aber für Zwecke der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer nicht als ein einheitliches Unternehmen behandelt (Senatsurteil vom 7. September 2005 I R 119/04, BFH/NV 2006, 606, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2000 IV R 73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335). Dementsprechend ist auch bei der Prüfung der Frage, ob eine Pensionszusage zu einer Überversorgung führt, nur auf die Höhe des Gehalts abzustellen, das die die Altersversorgung zusagende GmbH (Betriebsgesellschaft) ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, nicht aber auf Tätigkeitsvergütungen, die dieser von der Besitzgesellschaft erhält (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 44/01, BFH/NV 2003, 945 zur Frage, ob bei der Prüfung der Finanzierbarkeit einer Altersversorgung Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft einbezogen werden kann).
Die Klägerin legt nicht schlüssig dar, weshalb der Streitfall weiteren, über die Entscheidung des Einzelfalls hinausgehenden Klärungsbedarf aufweist. Insbesondere ist nicht dargetan, weshalb eine Stundung der Mietzahlungen der Besitzgesellschaft dazu führen könnte, auch die Tätigkeitsvergütungen der beiden Gesellschafter in der Besitzgesellschaft in die Prüfung einer Überversorgung durch die Betriebsgesellschaft einzubeziehen und weshalb die Klärung dieser Frage im Allgemeininteresse liegt.
Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe zu Unrecht die Pensionsrückstellungen bereits zum 31. Dezember 1998 gekürzt, ferner habe das FG zu Unrecht keine Rückstellungen für Mietzahlungen berücksichtigt, macht sie eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend, die, selbst wenn sie vorläge, nicht zur Zulassung der Revision führen könnte.
Ende der Entscheidung
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