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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: I B 7/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe vorliegt. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO sind in der Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen im Wesentlichen geltend, das Finanzgericht habe den Kläger zu Unrecht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Es habe nicht berücksichtigt, dass Russland im Streitjahr einen völlig desolaten Behördenapparat aufgewiesen habe und der Kläger deshalb sowie wegen eines Einbruchs in sein Büro die geforderten Nachweise nicht habe erbringen können. Die Kläger haben damit weder ausdrücklich noch schlüssig einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO benannt.

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