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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: I B 7/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zahlung von Lizenzgebühren durch die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten ist.

Die Klägerin ist eine deutsche GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren (1997 bis 1999) von der österreichischen X-GmbH gehalten wurde. Sie vertreibt ...artikel und dabei vor allem Produkte, die von der österreichischen X-KG hergestellt werden. An der X-KG waren in den Streitjahren die beiden alleinigen Gesellschafter der X-GmbH als Kommanditisten mit insgesamt 38 % des Gesellschaftskapitals beteiligt.

Mit Vertrag vom 28. Mai 1992 gewährte die X-GmbH der Klägerin das Recht zur Verwendung des in Österreich registrierten Warenzeichens "X"; die Klägerin verpflichtete sich, für das Nutzungsrecht an die X-GmbH eine Lizenzgebühr zu zahlen. Schon im Jahr 1991 hatte die X-GmbH der X-KG ebenfalls ein entsprechendes Recht gewährt; mit Vertrag vom 1. Juli 1992 sicherte die X-KG der Klägerin ein Alleinvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu. Inzwischen ist die Marke "X" als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) für die Klägerin eingetragen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die Zahlung der Lizenzgebühren an die X-GmbH für die Streitjahre als vGA. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Nachdem das betreffende Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden war (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 I B 43/05, BFH/NV 2006, 795), hat das Finanzgericht (FG) die Klage im zweiten Rechtsgang erneut abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Grund für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Wird hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Im Streitfall rügt die Klägerin, dass das FG den Lizenzvertrag zwischen der X-GmbH und der X-KG herangezogen und bei seiner Entscheidung verwertet habe, ohne dies vorher anzukündigen. Es habe bestimmte Passagen jenes Vertrages übersehen oder unzutreffend gewürdigt, was bei der gebotenen Ankündigung durch entsprechende Hinweise hätte verhindert werden können. Diese Ausführungen reichen jedoch zur Darlegung eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels nicht aus.

Denn das angefochtene Urteil wäre ausweislich der Urteilsbegründung nicht anders ausgefallen, wenn das FG den genannten Vertrag in dem von der Klägerin angestrebten Sinne ausgelegt hätte. Das FG hat nämlich ausgeführt, dass eine vGA auch deshalb vorliege, weil das von der Klägerin genutzte Markenzeichen nicht durch einen Eintrag im deutschen Markenregister geschützt war. Daraus folgt, dass es die Klage auch dann abgewiesen hätte, wenn es den Vertrag nicht herangezogen hätte oder von der Klägerin auf die Bedeutung der von ihr genannten Passagen hingewiesen worden wäre. Aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG, auf die es bei der Frage nach dem Vorliegen eines Verfahrensmangels ankommt (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2007 I B 156/06, BFH/NV 2007, 2129, m.w.N.), war der Inhalt des von der Klägerin angesprochenen Vertrages mithin letztlich nicht entscheidungserheblich.

Angesichts dessen hätte die Klägerin mit ihrem Vortrag zur Heranziehung jenes Vertrages allenfalls dann einen Grund für die Zulassung der Revision darlegen können, wenn sie die Ausführungen des FG zur Bedeutung des deutschen Markenschutzes ebenfalls in revisionsrechtlich ausreichender Weise angegriffen hätte. Das ist nicht geschehen; auf jene Ausführungen geht die Beschwerdebegründung vielmehr nicht ein. Damit fehlt es an einer Darlegung des von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden muss.

Ende der Entscheidung

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