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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.1998
Aktenzeichen: I B 7/98
Rechtsgebiete: GewStG, KStG, FGO
Vorschriften:
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2 | |
KStG § 14 Nr. 2 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, an welcher festzuhalten ist, setzt die wirtschaftliche Eingliederung einer Organgesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes i.V.m. § 14 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes voraus, daß das herrschende Unternehmen (Organträger) eigene gewerbliche Zwecke verfolgt, denen sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann (Senatsurteile vom 26. April 1989 I R 152/84, BFHE 157, 127, BStBl II 1989, 668; vom 13. September 1989 I R 110/88, BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das beherrschende Unternehmen eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Organgesellschaft gefördert wird und die im Rahmen des Organkreises nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muß nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden (vgl. Urteil vom 18. April 1973 I R 120/70, BFHE 110, 17, BStBl II 1973, 740). Wie sich an dem Senatsbeschluß vom 5. Juni 1995 I B 113/95 (BFH/NV 1996, 928) erweist, sind diese Erfordernisse zwischenzeitlich nicht aufgegeben worden, auch wenn sie sich in den Urteilen in BFHE 157, 127, BStBl II 1989, 668 und in BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24 --weil dort nicht entscheidungserheblich-- nicht ausdrücklich wiederfinden.
b) In welcher Weise in diesem Zusammenhang das Merkmal der untergeordneten Bedeutung zu verstehen ist, ist von der Rechtsprechung bislang zwar nicht abschließend beantwortet worden. Dazu besteht aber auch keine Veranlassung. Die Frage beantwortet sich im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung am jeweiligen Einzelfall, wobei --wie sich an dem Urteil in BFHE 110, 17, BStBl II 1973, 740 erweist-- in erster Linie der Umsatzvergleich als aufschlußreich erscheint. Dies schließt nicht aus, daß ggf. auch andere Kriterien und Anhaltspunkte (z.B. die Gewinne) hilfreich sein können. Letztlich obliegt es aber tatrichterlicher Erkenntnis, die entsprechende Gesamtwürdigung vorzunehmen.
Das Finanzgericht (FG) ist in dem angefochtenen Urteil von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat entschieden, daß die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), gemessen an den von ihr eigengewerblich erwirtschafteten Umsätzen unter Einbeziehung der von dem beherrschten Unternehmen erwirtschafteten Umsätze, nur in untergeordneter Weise tätig geworden ist (so die Vorinstanz auch bereits in ihrem Urteil vom 19. Oktober 1994 1 K 2207/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 685, betreffend die KG als der Gesellschafterin der Klägerin). Darüber hinaus sei vor allem die von der KG betriebene Drogerie bzw. der von dieser betriebene Chemiekalieneinzelhandel, wie sich aus deren alsbaldiger Einstellung ergebe, nicht rentabel gewesen. Diese tatrichterlichen Einschätzungen wären in einem nachfolgenden Revisionsverfahren bindend (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) und nicht zu beanstanden, so daß die Beschwerde im Hinblick hierauf keinen Erfolg haben kann.
2. Soweit das FG das Vorliegen einer wirtschaftlichen Eingliederung unabhängig davon auch aus anderen Gründen verneint und angenommen hat, sowohl der Betrieb der Drogerie bzw. des Chemieeinzelhandels als auch die von der KG getätigten Mineralöleinkäufe hätten letztlich der Klägerin gedient, nicht aber umgekehrt deren Tätigkeiten dem Betrieb der KG, handelt es sich ebenfalls um sachverhaltsbezogene Erwägungen, die im Grundsatz der bisherigen Rechtsprechung des Senats entsprechen; die Organgesellschaft muß den gewerblichen Betrieb des Organträgers fördern, nicht umgekehrt der Organträger den Betrieb der Organgesellschaft (Senatsurteil vom 15. April 1970 I R 122/66, BFHE 99, 123, BStBl II 1970, 554). Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan worden, daß und weshalb sich hieraus Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben könnten.
3. Dies betrifft gleichermaßen den von der Klägerin herangezogenen Fall eines beherrschenden Unternehmens, das ausschließlich Holding-Funktionen ausübt. Ein derartiger Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin ist keine geschäftsleitende Holding, so daß die für diese entwickelten Eingliederungsvoraussetzungen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Dezember 1969 I 252/64, BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 257) nicht einschlägig sein können.
4. Schließlich führt auch der Umstand, daß das FG in dem die KG betreffenden Parallelurteil in EFG 1995, 685 die Revision zugelassen hat, zu keinem anderen Ergebnis. Daraus ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung und keine Notwendigkeit, die Revision nunmehr --erneut-- zuzulassen.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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